Gemeinnützige Einrichtung als Empfängerin einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens richtiger Anfechtungsgegner
BGH v. 12.3.2026 - IX ZR 18/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem im Mai 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er nimmt das beklagte Bundesland auf Rückgewähr einer vom Schuldner an die Landeskasse und mehrere gemeinnützige Einrichtungen gezahlten Geldauflage in Anspruch.
Im März 2014 hatte ein AG im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Marktmanipulation den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet. Der Verteidiger des Schuldners erklärte im August 2014, dass der Schuldner kein (freies) Vermögen habe und überschuldet sei. Ende 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Schuldner. Der Arrest wurde im März 2019 aufgehoben. Kurz darauf erklärte der Verteidiger des Schuldners gegenüber der Strafkammer des LG, dass der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Bereich der Systemgastronomie derzeit keine Entnahmen tätigen könne, über keine weitere Einnahmequelle verfüge, erhebliche Schulden habe und finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalte.
Die Strafkammer verurteilte den Schuldner im Mai 2019 wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in 152 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 60 €. Zur Begründung führte sie aus, der Schuldner bekomme mtl. 270 € ausbezahlt und verdiene durch eine Nebentätigkeit weitere 500 €. Über nennenswertes sonstiges Vermögen verfüge er nicht, ausgenommen einige Gegenstände wie ein Pkw und Uhren, die allerdings arrestiert seien. Der BGH hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurück. Diese stellte das Strafverfahren im März 2021 nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 100.000 € ein. Davon sollten 40.000 € an die Landeskasse des Beklagten und jeweils 20.000 € an drei gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Denkmalschutz, Menschenrechte und Jugendarbeit geleistet werden.
Zur Erfüllung der Geldauflage nahm der Schuldner bei vier Gesellschaften, deren Anteile jeweils von seinen Eltern gehalten wurden, Darlehen i.H.v. insgesamt 100.000 € auf. Die Darlehensbeträge wurden im März 2021 auf das in den Darlehensverträgen angegebene Konto des Bruders des Schuldners überwiesen. Auf dieses Konto hatte der Schuldner Zugriff und war verfügungsbefugt. Er zahlte von diesem Konto ebenfalls im März 2021 jeweils 20.000 € an die im Einstellungsbeschluss genannten drei gemeinnützigen Einrichtungen, darunter den Streithelfer des Beklagten, und 40.000 € an die Landeskasse des Beklagten. Der Kläger focht außergerichtlich die Zahlungen des Schuldners gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern an, woraufhin eine der gemeinnützigen Einrichtungen die erhaltenen 20.000 € an die Insolvenzmasse zurückgewährte. Den gesamten Restbetrag von 80.000 € begehrt der Kläger im Prozessweg vom Beklagten.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf, wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG insoweit zurück, als die Klage in Höhe des 40.000 € übersteigenden Betrags abgewiesen worden ist, und verwies die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Bezug auf die an die gemeinnützigen Einrichtungen erfolgten Zahlungen zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des LG. Im Übrigen war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.
Rechtsfehlerfrei hat das OLG angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte. Insolvenzgläubiger sind gem. § 38 InsO diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Aber auch im Fall der Leistung auf eine nach objektiver Rechtslage unabhängig von einer Einwendung oder Einrede von vornherein nicht bestehende Forderung ist der Zuwendungsempfänger, weil er die Deckung "nicht" zu beanspruchen hat, nach allgemeiner Meinung als Insolvenzgläubiger i.S.d. § 131 InsO zu erachten. Denn eine Anfechtung nach § 131 InsO setzt nicht voraus, dass der Empfänger eine der empfangenen Leistung entsprechende Forderung erfolgreich hätte zur Tabelle feststellen lassen können. Danach sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung des aufgrund einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gezahlten Geldbetrags als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO im Streitfall erfüllt.
Eine etwaige Verpflichtung des Beklagten zur Rückgewähr kommt nur in Bezug auf den an die Landeskasse gezahlten Betrag i.H.v. 40.000 € in Betracht. Nach einer Auffassung im Schrifttum ist der Staat zur Rückzahlung einer in die Staatskasse geflossenen Leistung verpflichtet. Sei die Leistung einer dritten Organisation zugutegekommen, müsse man nach dem Rechtsgedanken des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO diese in die Pflicht nehmen. Die Gegenauffassung hält die Anfechtung gegenüber dem Staat für begründet, weil die gemeinnützige Organisation nicht "Anspruchsinhaber" und Insolvenzgläubiger sei, sondern nur reflexhaft Begünstigte. Die insolvenzrechtliche "Leistungsbeziehung" bestehe unverändert zum Staat, denn es gehe dabei um die Erledigung des staatlichen Strafanspruchs. Die zuerst genannte Auffassung trifft jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der unmittelbaren Zuwendung an die gemeinnützige Einrichtung zu.
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Der Kläger ist Verwalter in dem im Mai 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er nimmt das beklagte Bundesland auf Rückgewähr einer vom Schuldner an die Landeskasse und mehrere gemeinnützige Einrichtungen gezahlten Geldauflage in Anspruch.
Im März 2014 hatte ein AG im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Marktmanipulation den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet. Der Verteidiger des Schuldners erklärte im August 2014, dass der Schuldner kein (freies) Vermögen habe und überschuldet sei. Ende 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Schuldner. Der Arrest wurde im März 2019 aufgehoben. Kurz darauf erklärte der Verteidiger des Schuldners gegenüber der Strafkammer des LG, dass der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Bereich der Systemgastronomie derzeit keine Entnahmen tätigen könne, über keine weitere Einnahmequelle verfüge, erhebliche Schulden habe und finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalte.
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Zur Erfüllung der Geldauflage nahm der Schuldner bei vier Gesellschaften, deren Anteile jeweils von seinen Eltern gehalten wurden, Darlehen i.H.v. insgesamt 100.000 € auf. Die Darlehensbeträge wurden im März 2021 auf das in den Darlehensverträgen angegebene Konto des Bruders des Schuldners überwiesen. Auf dieses Konto hatte der Schuldner Zugriff und war verfügungsbefugt. Er zahlte von diesem Konto ebenfalls im März 2021 jeweils 20.000 € an die im Einstellungsbeschluss genannten drei gemeinnützigen Einrichtungen, darunter den Streithelfer des Beklagten, und 40.000 € an die Landeskasse des Beklagten. Der Kläger focht außergerichtlich die Zahlungen des Schuldners gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern an, woraufhin eine der gemeinnützigen Einrichtungen die erhaltenen 20.000 € an die Insolvenzmasse zurückgewährte. Den gesamten Restbetrag von 80.000 € begehrt der Kläger im Prozessweg vom Beklagten.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf, wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG insoweit zurück, als die Klage in Höhe des 40.000 € übersteigenden Betrags abgewiesen worden ist, und verwies die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Bezug auf die an die gemeinnützigen Einrichtungen erfolgten Zahlungen zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des LG. Im Übrigen war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.
Rechtsfehlerfrei hat das OLG angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte. Insolvenzgläubiger sind gem. § 38 InsO diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Aber auch im Fall der Leistung auf eine nach objektiver Rechtslage unabhängig von einer Einwendung oder Einrede von vornherein nicht bestehende Forderung ist der Zuwendungsempfänger, weil er die Deckung "nicht" zu beanspruchen hat, nach allgemeiner Meinung als Insolvenzgläubiger i.S.d. § 131 InsO zu erachten. Denn eine Anfechtung nach § 131 InsO setzt nicht voraus, dass der Empfänger eine der empfangenen Leistung entsprechende Forderung erfolgreich hätte zur Tabelle feststellen lassen können. Danach sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung des aufgrund einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gezahlten Geldbetrags als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO im Streitfall erfüllt.
Eine etwaige Verpflichtung des Beklagten zur Rückgewähr kommt nur in Bezug auf den an die Landeskasse gezahlten Betrag i.H.v. 40.000 € in Betracht. Nach einer Auffassung im Schrifttum ist der Staat zur Rückzahlung einer in die Staatskasse geflossenen Leistung verpflichtet. Sei die Leistung einer dritten Organisation zugutegekommen, müsse man nach dem Rechtsgedanken des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO diese in die Pflicht nehmen. Die Gegenauffassung hält die Anfechtung gegenüber dem Staat für begründet, weil die gemeinnützige Organisation nicht "Anspruchsinhaber" und Insolvenzgläubiger sei, sondern nur reflexhaft Begünstigte. Die insolvenzrechtliche "Leistungsbeziehung" bestehe unverändert zum Staat, denn es gehe dabei um die Erledigung des staatlichen Strafanspruchs. Die zuerst genannte Auffassung trifft jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der unmittelbaren Zuwendung an die gemeinnützige Einrichtung zu.
Kommentierung | InsO
§ 130 Kongruente Deckung
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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