07.10.2011

Gemeinschaftsmarke: Keine Eintragung von ausschließlich aus ihrer Form bestehenden Marken

Die Form eines speziell geformten Lautsprechers von Bang & Olufsen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Eine Eintragung ist dann nicht möglich, wenn eine Marke ausschließlich aus ihrer Form besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.

EuG 6.10.2011, T-508/08
Der Sachverhalt:
Im September 2003 meldete das dänische Unternehmen Bang & Olufsen A/S beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein dreidimensionales Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke an. Das Zeichen bildet die Form eines schlanken Musiklautsprechers mit besonderem Design ab. Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Im Dezember 2005 erhob Bang & Olufsen Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Das EuG gab dieser Klage mit der Begründung statt, dass das HABM der angemeldeten Marke rechtsfehlerhaft die Unterscheidungskraft abgesprochen habe.

Um die Konsequenzen aus diesem Urteil des EuG zu ziehen, erließ das HABM eine neue Entscheidung, in der es die angemeldete Marke anhand anderer absoluter Eintragungshindernisse prüfte und zu dem Ergebnis gelangte, dass das als Marke angemeldete Zeichen ausschließlich aus der Form bestehe, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Folglich wies es die Anmeldung zurück. Bang & Olufsen erhob daraufhin erneut Klage beim EuG, um die Aufhebung dieser zweiten Entscheidung zu erwirken.

Das EuG wies die erneute Klage ab.

Die Gründe:
Das HABM hat fehlerfrei entschieden, dass - unabhängig von den übrigen Merkmalen des fraglichen Produkts - die als Marke angemeldete Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke führt die verschiedenen absoluten Eintragungshindernisse auf, die einer Markenanmeldung entgegengehalten werden können, aber sie gibt keine bestimmte Reihenfolge vor, in der diese Eintragungshindernisse zu prüfen sind. Die Beschwerdekammer war demnach nicht daran gehindert, ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis zu prüfen, nachdem sie vorher bereits ein anderes Eintragungshindernis geprüft hatte.

Die Form einer Ware gehört zu den markenfähigen Zeichen. Als Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen eingetragen werden, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware oder deren Aufmachung, sofern diese Zeichen geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Von der Eintragung ausgeschlossen sind jedoch Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Im vorliegenden Fall weist die als Marke angemeldete Form ein ganz besonderes Design auf. Dieses Design bildet ein wichtiges Element der Markenstrategie von Bang & Olufsen und erhöht den Wert des fraglichen Produkts. Weiter kann Auszügen aus Internetseiten von Vertriebshändlern, Online-Auktionshäusern und Second-hand-Shops entnommen werden, dass die ästhetischen Merkmale dieser Form an erster Stelle hervorgehoben werden und dass eine solche Form als eine Art reiner, schlanker und zeitloser Skulptur zur Wiedergabe von Musik wahrgenommen wird, was ihr als Verkaufselement erhebliches Gewicht verleiht.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 105 vom 6.10.2011
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