24.04.2026

Genehmigung der Rekapitalisierung von Lufthansa im Kontext der Pandemie bleibt nichtig

Das EuG hat den Beschluss der EU-Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland i.H.v. 6 Mrd. € im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigt hatte, zu Recht für nichtig erklärt.

EuGH v. 23.4.2026 - C-457/23 P
Der Sachverhalt:
Im Juni 2020 teilte Deutschland der EU-Kommission das Vorhaben einer Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung i.H.v. 6 Mrd. € zugunsten der Deutsche Lufthansa AG mit. Mit dieser Rekapitalisierung, die Teil eines umfassenderen Pakets von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des Lufthansa Konzerns war, sollte in der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Finanzlage der Unternehmen des Konzerns stabilisiert und deren Liquidität wiederhergestellt werden.

Die Rekapitalisierung umfasste drei Komponenten: eine Kapitalbeteiligung i.H.v. rd. 300 Mio. €, eine nicht in Aktien umwandelbare stille Beteiligung i.H.v. rd. 4,7 Mrd. € (stille Beteiligung I) und eine stille Beteiligung in Höhe von 1 Mrd. € mit den Merkmalen einer Wandelanleihe (stille Beteiligung II). Die Kommission stufte die Rekapitalisierung, ohne ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, als staatliche Beihilfe ein, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie stützte sich dabei auf die Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben und auf ihre Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" (Befristeter Rahmen). 

Das EuG gab den Klagen der Fluggesellschaften Ryanair und Condor statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Lufthansa hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das EuG hat den Beschluss, mit dem die Kommission die Rekapitalisierung von Lufthansa genehmigt hatte, zu Recht für nichtig erklärt.

Das EuG hat zu Recht festgestellt, dass die Kommission gegen den Befristeten Rahmen verstoßen hat, indem sie die Modalitäten der Festsetzung des Aktienpreises bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital akzeptiert hat. Da die vom EuG festgestellten Fehler, sofern sie vorliegen, jeweils für sich genommen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begründen können, war die Nichtigerklärung zu bestätigen.

Allerdings hat das EuG zu Unrecht festgestellt, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, indem sie
  • 1.) angenommen habe, dass Lufthansa nicht in der Lage gewesen sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen,
  • 2.) nicht auf einem Mechanismus bestanden habe, mit dem für Lufthansa ein Anreiz geschaffen worden wäre, die Beteiligung von Deutschland so schnell wie möglich zurückzukaufen,
  • 3.) nicht anerkannt habe, dass Lufthansa auf bestimmten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe,
  • 4.) bestimmte Verpflichtungen akzeptiert habe, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs nicht garantierten, und
  • 5.) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das EuG hat bei der Überprüfung des Kommissionsbeschlusses in mehrerer Hinsicht zu strenge Maßstäbe angelegt und damit in das weite Ermessen eingegriffen, über das die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen naturgemäß verfügt. In solchen Fällen muss sich das EuG auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Es darf die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen.

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Aufsatz
Gemeinnützigkeits- und Beihilferecht
Rainer Hüttemann / Stephan Schauhoff, DB 2026, 822
DB1484141


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EuGH PM Nr. 62 vom 23.4.2026