01.04.2026

Genehmigung einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachten Leistung

Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.

BGH v. 12.2.2026 - IX ZR 162/24
Der Sachverhalt:
Aufgrund eines am 11.7.2017 eingegangenen Eigenantrags wurde mit Beschluss vom 22.8.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. W. (Schuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte ist der am 21.3.1997 geborene Sohn des Schuldners. Der Schuldner war als Bauleiter und Projektleiter tätig. Mit Beschluss vom 14.8.2009 eröffnete das Insolvenzgericht ein erstes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieses Insolvenzverfahren war im Januar 2017 ohne Erteilung einer Restschuldbefreiung beendet. Ab Januar 2017 kam es wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner.

Zwischen dem 10.4.2017 und dem 29.5.2018 gingen insgesamt rd. 52.000 € als Vergütung für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten auf dem Konto des Beklagten ein. Hiervon entfallen rd. 34.000 € auf die Zeit nach dem 22.8.2017. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Rückgewähr der vereinnahmten Zahlungen zur Insolvenzmasse. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe die Bauleiter- und Projektleiterleistungen erbracht. Der Schuldner habe für die ihm zustehenden Vergütungen Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten gestellt und in den Rechnungen die Kontonummer des Beklagten angegeben. Die Drittschuldner hätten deshalb auf das Konto des Beklagten gezahlt. Der Kläger meint, alle Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 133 InsO und § 134 InsO. Der Beklagte behauptet, er habe Anfang 2017 eine selbständige Tätigkeit im Bereich Baubetreuung aufgenommen; die Rechnungen seien nicht nur zum Schein ausgestellt worden. Er beruft sich ferner auf Entreicherung.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 134 InsO zu einer Zahlung i.H.v. rd. 48.000 €. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG ebenso wenig Erfolg wie seine vorliegende Revision vor dem BGH.

Die Gründe:
Der Kläger kann keinen Anfechtungsanspruch hinsichtlich der durch den Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinem Konto vereinnahmten Zahlungen geltend machen. 2. Zutreffend macht die Revision geltend, dass eine Anfechtung im Streitfall ausscheidet, weil die maßgebliche Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22. August 2017 vorgenommen worden ist und der Sondertatbestand des § 147 InsO nicht eingreift.

Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Daher war die Revision zurückzuweisen. Die Feststellungen des OLG tragen einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von einem Nichtberechtigten Erstattung einer an diesen erbrachten Leistung verlangen, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die Auftraggeber des Schuldners haben durch die zu Gunsten des Beklagten auf dessen Konto vorgenommenen Zahlungen nach der in vorliegender Klage zu erkennenden Genehmigung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) des Klägers eine diesem als Berechtigten gegenüber wirksame Leistung erbracht.

Die nach dem 22.8.2017 auf dem Konto des Beklagten eingegangenen Vergütungen stammten aus der Tätigkeit des Schuldners und standen diesem zu. Rechtsfehlerfrei hat das OLG festgestellt, dass der Schuldner und der Beklagte im Frühjahr 2017 eine Abrede getroffen haben, wonach lediglich die Abrechnung der Tätigkeit des Schuldners als Bauleiter über den Namen des Beklagten und eine Inrechnungstellung zu Gunsten des Kontos des Beklagten erfolgt. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.

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