10.06.2013

Genehmigungsfreies gelbes Blinklicht nur für die öffentlich-rechtliche Müllabfuhr

Der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge" i.S.v. § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) stellen nur die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten dar. Nur solche, nicht aber für gewerbliche Sammlungen eingesetzte Fahrzeuge dürfen deshalb ohne Ausnahmegenehmigung mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

BVerwG 30.5.2013, BVerwG 3 C 9.12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist GbR und betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Dazu werden Haushalte durch Postwurfsendungen aufgefordert, an gewissen Tagen derartige Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt dann ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück, um die bereitgestellten Materialien aufzuladen. Das Sammelgut verkauft die Klägerin an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen.

Im Juni 2007 ließ die Klägerin auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen eines solchen Blinklichtes lehnte die Beklagte allerdings ab. Sie war der Ansicht, die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus und sie betreibe keine Müllabfuhr i.S..d. § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO.

Das VG hob den Bescheid auf und stellte fest, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; das OVG änderte diese Entscheidung und wies die Klage ab. Es stellte fest, unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, betrieben würden. Auch eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lkw keine "müllabfuhrtypischen" Gefahren entstünden.

Das BVerwG bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts  teilweise.

Die Gründe:
Die "der Müllabfuhr dienenden Fahrzeuge" wurden deshalb in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO aufgenommen, um einen Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO herzustellen. Diese Regelung räumt den dort aufgeführten Fahrzeugen Sonderrechte im Straßenverkehr ein. Der Ausgestaltung der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 StVO getroffenen Regelungen ist zu entnehmen, dass mit "der Müllabfuhr dienenden Fahrzeugen" nur Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten gemeint sind. Nur solche Fahrzeuge dürfen dementsprechend nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

Nicht abschließend entschieden werden konnte allerdings, ob der Klägerin auch eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen eines gelben Blinklichts gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO versagt werden durfte. Das Berufungsgericht hatte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bei den gewerblichen Sammlungen der Klägerin eine geringere straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation besteht. Die Sache war insoweit an das OVG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie den Volltext der Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 31 vom 30.5.2013
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