Gerichtsstand für Rücküberweisungsansprüche im Onlinebanking
BayObLG v. 2.12.2025 - 101 AR 149/25
Der Sachverhalt:
Eine Partnerschaftsgesellschaft unterhielt bei einer Genossenschaftsbank mit Sitz im Bezirk des LG Regensburg ein Konto, von dem vier Überweisungen i.H.v. insgesamt ca. 30.000 € abgebucht wurden. Empfängerin der Überweisungen war eine KG aus dem LG-Bezirk Schweinfurt. Die Partnerschaftsgesellschaft behauptete, die Überweisungen nicht veranlasst zu haben. Ihre in den Zahlungsverkehr eingebundene Mitarbeiterin habe die Überweisungen nicht autorisiert und auch nicht im SecureGo-plus-Verfahren freigegeben. Stattdessen habe diese Mitarbeiterin ein täuschend echt wirkendes Schreiben der Genossenschaftsbank mit einem Aktivierungscode zur SecureGo-App erhalten, ohne diesen Code und die Aktivierung der App gewünscht oder beantragt zu haben. Daher bestehe der Verdacht, dass es bei der Genossenschaftsbank zu einem Datendiebstahl oder IT‑Sicherheitsleck gekommen sei und die Überweisungen auf einem Phishing-Angriff beruhten.
Auch habe die Genossenschaft zu dem eingetretenen Schaden selbst beigetragen, indem sie den mehrfach geäußerten Wunsch der Partnerschaftsgesellschaft nach einem separaten, vom privaten Bankzugang getrennten Onlinezugriff auf das Praxiskonto einzurichten, zurückgewiesen habe. Mangels wirksamer Autorisierung und wegen Verletzung von Nebenpflichten schulde die Genossenschaftsbank mithin die Erstattung der Überweisungsbeträge.
Die KG habe die vier Überweisungen ohne Rechtsgrund erhalten. Ihre fehlende Berechtigung an den ungewöhnlich hohen Zahlungseingängen, für die kein erkennbarer Leistungsgrund bestanden habe, sei für sie ohne Weiteres ersichtlich gewesen, weshalb der außergerichtlich erhobene Einwand der Entreicherung nicht greife.
Die Partnerschaftsgesellschaft beabsichtigte deshalb, sowohl gegen die Genossenschaftsbank als auch gegen die KG auf Ausgleich der aus ihrer Sicht unberechtigten Überweisungen zu klagen, und beantragte, für diesen Rechtsstreit das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.
Das BayObLG bestimmte das LG Regensburg als (örtlich) zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage.
Die Gründe:
Das Gericht hat über den Antrag auf Gerichtsstandbestimmung (§ 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 9 EGZPO) zu entscheiden, weil die Genossenschaftsbank und die KG ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in verschiedenen OLG-Bezirken unterhalten, so dass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der BGH ist. Ist allerdings ein bayerisches Gericht bei einem noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Gerichtsstandsbestimmung angegangen worden, hat anstelle des BGH das BayObLG den Gerichtsstand zu bestimmen, (vgl. BGH v. 21.8.2008 - X ARZ 105/08).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt. Denn für den beabsichtigten Rechtsstreit gibt es keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand, insb. nicht unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 und 2 BGB.
Der Erfüllungsort für die gegen die Genossenschaftsbank behaupteten Ansprüche liegt am Ort von deren Sitz und somit im Bezirk des LG Regensburg. Nach § 675u Sätze 2 und 3 BGB besteht eine Erstattungspflicht der Genossenschaftsbank, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang dem Kundenkonto belastet worden ist (Omlor in Staudinger, BGB, 2020, § 675u BGB Rz. 25). Dieser auf dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Genossenschaftsbank und Partnerschaftsgesellschaft gem. § 675c Abs. 1 BGB beruhende Anspruch der Partnerschaftsgesellschaft ist am Sitz der Genossenschaftsbank als vertraglichem Ausführungsort zu erfüllen.
Für den gegen die KG behaupteten Anspruch aus Leistungskondiktion besteht kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO. Nach dem Vorbringen der Partnerschaftsgesellschaft zum Entreicherungseinwand der KG hat keinerlei vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen diesen Beteiligten bestanden.
Das LG Regensburg wird als das für den künftigen Rechtsstreit (örtlich) zuständige Gericht bestimmt. Seine Auswahl erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit. Auszuwählen ist demnach grundsätzlich ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der Antragsgegner. Für die Auswahl dieses Gerichts spricht der Gesichtspunkt der Sachnähe. Zudem hat sich auch die KG für die Bestimmung dieses Gerichts ausgesprochen, wobei deren Einverständnis als einer von der Auswahl benachteiligten Partei bei der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung hat.
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Eine Partnerschaftsgesellschaft unterhielt bei einer Genossenschaftsbank mit Sitz im Bezirk des LG Regensburg ein Konto, von dem vier Überweisungen i.H.v. insgesamt ca. 30.000 € abgebucht wurden. Empfängerin der Überweisungen war eine KG aus dem LG-Bezirk Schweinfurt. Die Partnerschaftsgesellschaft behauptete, die Überweisungen nicht veranlasst zu haben. Ihre in den Zahlungsverkehr eingebundene Mitarbeiterin habe die Überweisungen nicht autorisiert und auch nicht im SecureGo-plus-Verfahren freigegeben. Stattdessen habe diese Mitarbeiterin ein täuschend echt wirkendes Schreiben der Genossenschaftsbank mit einem Aktivierungscode zur SecureGo-App erhalten, ohne diesen Code und die Aktivierung der App gewünscht oder beantragt zu haben. Daher bestehe der Verdacht, dass es bei der Genossenschaftsbank zu einem Datendiebstahl oder IT‑Sicherheitsleck gekommen sei und die Überweisungen auf einem Phishing-Angriff beruhten.
Auch habe die Genossenschaft zu dem eingetretenen Schaden selbst beigetragen, indem sie den mehrfach geäußerten Wunsch der Partnerschaftsgesellschaft nach einem separaten, vom privaten Bankzugang getrennten Onlinezugriff auf das Praxiskonto einzurichten, zurückgewiesen habe. Mangels wirksamer Autorisierung und wegen Verletzung von Nebenpflichten schulde die Genossenschaftsbank mithin die Erstattung der Überweisungsbeträge.
Die KG habe die vier Überweisungen ohne Rechtsgrund erhalten. Ihre fehlende Berechtigung an den ungewöhnlich hohen Zahlungseingängen, für die kein erkennbarer Leistungsgrund bestanden habe, sei für sie ohne Weiteres ersichtlich gewesen, weshalb der außergerichtlich erhobene Einwand der Entreicherung nicht greife.
Die Partnerschaftsgesellschaft beabsichtigte deshalb, sowohl gegen die Genossenschaftsbank als auch gegen die KG auf Ausgleich der aus ihrer Sicht unberechtigten Überweisungen zu klagen, und beantragte, für diesen Rechtsstreit das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.
Das BayObLG bestimmte das LG Regensburg als (örtlich) zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage.
Die Gründe:
Das Gericht hat über den Antrag auf Gerichtsstandbestimmung (§ 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 9 EGZPO) zu entscheiden, weil die Genossenschaftsbank und die KG ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in verschiedenen OLG-Bezirken unterhalten, so dass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der BGH ist. Ist allerdings ein bayerisches Gericht bei einem noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Gerichtsstandsbestimmung angegangen worden, hat anstelle des BGH das BayObLG den Gerichtsstand zu bestimmen, (vgl. BGH v. 21.8.2008 - X ARZ 105/08).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt. Denn für den beabsichtigten Rechtsstreit gibt es keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand, insb. nicht unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 und 2 BGB.
Der Erfüllungsort für die gegen die Genossenschaftsbank behaupteten Ansprüche liegt am Ort von deren Sitz und somit im Bezirk des LG Regensburg. Nach § 675u Sätze 2 und 3 BGB besteht eine Erstattungspflicht der Genossenschaftsbank, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang dem Kundenkonto belastet worden ist (Omlor in Staudinger, BGB, 2020, § 675u BGB Rz. 25). Dieser auf dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Genossenschaftsbank und Partnerschaftsgesellschaft gem. § 675c Abs. 1 BGB beruhende Anspruch der Partnerschaftsgesellschaft ist am Sitz der Genossenschaftsbank als vertraglichem Ausführungsort zu erfüllen.
Für den gegen die KG behaupteten Anspruch aus Leistungskondiktion besteht kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO. Nach dem Vorbringen der Partnerschaftsgesellschaft zum Entreicherungseinwand der KG hat keinerlei vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen diesen Beteiligten bestanden.
Das LG Regensburg wird als das für den künftigen Rechtsstreit (örtlich) zuständige Gericht bestimmt. Seine Auswahl erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit. Auszuwählen ist demnach grundsätzlich ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der Antragsgegner. Für die Auswahl dieses Gerichts spricht der Gesichtspunkt der Sachnähe. Zudem hat sich auch die KG für die Bestimmung dieses Gerichts ausgesprochen, wobei deren Einverständnis als einer von der Auswahl benachteiligten Partei bei der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung hat.
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