30.08.2022

Geschmacksabweichungen hinsichtlich einer Pigmentierung der Augenbrauen kein Mangel

Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründen. Etwas anders kann jedoch gelten, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden.

OLG Frankfurt a.M. v. 5.7.2022 - 17 U 116/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem Kosmetikstudio der Beklagten in Wiesbaden. Er bestätigte mit seiner Unterschrift u.a., dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches galt für das ungefähre Farbendergebnis. Der Kläger unterzeichnete zudem einen als "Abnahme" bezeichneten Passus, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe.

Für die Behandlung zahlte er 280 €. Einen Tag später beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe; weitere drei Tage später verlangte er das Honorar wegen eines nicht zufriedenstellenden Behandlungsergebnisses zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen. Diese kostete 289 €.

Der Kläger verlangt nunmehr Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 € sowie Erstattung der Kosten der Korrekturbehandlung. Er behauptet, es sei ein sog. Micro-Blading vereinbart worden, bei welchem die Linien der Härchen der Augenbrauen eingeschnitten und mit Farbpigmenten in die Haut eingearbeitet würden. Die vorgenommene Pigmentierung der Beklagten entstelle ihn dagegen; ihm seien "zwei schwarze Balken" in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG wies die beklagte darauf hin, dass sie der Berufung keinen Erfolg beimesse. Der Kläger nahm auf diesen Hinweisbeschluss hin die Berufung zurück.

Die Gründe:
Der Kläger hat weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes.

Der Kläger hat mit der Beklagten ausweislich der Einwilligungserklärung einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-Ups geschlossen, nicht aber für eine Härchenzeichnung mittels Micro-Blading. Ausweislich der Erklärung hat sich der Kläger ausdrücklich mit einem Permanent Make-up einverstanden erklärt. Der Kläger hat indes nicht dargelegt, dass die danach geschuldete Permanent Make-up-Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden ist.

Das Werk der Beklagten ist auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft. Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen. Dies wäre nur anders, wenn der Besteller konkrete Vorgaben gemacht hätte. Dies kann hier allerdings nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat vielmehr nicht bewiesen, dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweicht, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen hat. Darüber hinaus hat der Kläger durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung das Werk als einwandfreien ordnungsgemäß gebilligt. Soweit der Farbton der Segmentierung als zu dunkel gerügt wird, hat der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten anderen Farbton er ausgewählt hat.

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