24.03.2021

Geschmacksmuster eines LEGO-Bausteins zu Unrecht für nichtig erklärt

Das EUIPO hat ein Geschmacksmuster eines Bausteins des LEGO-Spielbaukastens zu Unrecht für nichtig erklärt. Das EUIPO hat weder geprüft, ob die von dem Unternehmen Lego geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist, noch alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins berücksichtigt.

EuG v. 24.3.2021 - T-515/19
Der Sachverhalt:
Das klagende Unternehmen Lego ist Inhaber eines im Februar 2010 für "Bausteine eines Spielbaukastens" eingetragenen Geschmacksmusters. Im Rahmen eines Verfahrens über einen Nichtigkeitsantrag des Unternehmens Delta Sport Handelskontor vertrat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Auffassung, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion, nämlich den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen, bedingt seien. Das EUIPO erklärte das fragliche Geschmacksmuster daher gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vor dem EuG die Aufhebung dieser Entscheidung.

Die Beschwerdekammer ermittelte folgende Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses: erstens die Noppenreihe auf der Oberseite des Bausteins, zweitens die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, drittens die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, viertens die rechteckige Form des Bausteins, fünftens die Dicke der Wände des Bausteins und sechstens die zylindrische Form der Noppen. Alle diese Merkmale seien ausschließlich durch die technische Funktion des Bausteins bedingt, nämlich um den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen.

Da EuG gab der Klage statt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Ein Geschmacksmuster besteht gem. der Verordnung nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. Ausnahmsweise können jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht daher an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Vorliegend hat die Beschwerdekammer nicht geprüft, ob die von dem Unternehmen Lego erstmals vor ihr geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist. Es ist deshalb zunächst zu klären, ob die Beschwerdekammer des EUIPO die Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung prüfen und damit beurteilen musste, ob diese erstmals vor ihr geltend gemacht werden konnte. Da weder in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch in der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EUIPO die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über die fragliche Ausnahmeregelung festgelegt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erstmalige Berufung von Lego auf diese Vorschrift vor der Beschwerdekammer verspätet war. Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte in Anbetracht der Erscheinungsmerkmale des von dem streitigen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses zu prüfen, ob dieses die Voraussetzungen für die fragliche Ausnahmeregelung erfüllt. Da sie dies unterlassen hat, ist ihr ein Rechtsfehler unterlaufen.

Ein Geschmacksmuster ist für nichtig zu erklären, wenn alle Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf das es sich bezieht, bedingt sind. Das fragliche Geschmacksmuster kann jedoch nicht für nichtig erklärt werden, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist. Der hier fragliche Baustein weist jedoch auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf, und dieses Merkmal gehört nicht zu den von der Beschwerdekammer ermittelten Merkmalen, obwohl es sich um ein Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses handelt.

Es ist Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Die Beschwerdekammer hat also gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ermittelt und erst recht nicht festgestellt hat, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt waren.
EuG PM Nr. 48 vom 24.3.2021
Zurück