13.11.2025

Getränk ohne Alkohol darf nicht als Gin angeboten werden

Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden. Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.

EuGH v. 13.11.2025 - C-563/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, begehrt von der beklagten PB Vi Goods die Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen "Virgin Gin Alkoholfrei". Nach Ansicht des Klägers verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen müsse.

Das mit der Sache befasste LG Potsdam hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Nach dem Unionsrecht ist es eindeutig verboten, ein Getränk wie das in Rede stehende als "alkoholfreien Gin" aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von "Gin" mit dem Zusatz "alkoholfrei" versehen ist, ist insoweit unerheblich.

Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit. Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist.

Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.

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EuGH PM Nr. 140 vom 13.11.2025