17.04.2014

Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Das Kundendienstbüro einer Versicherung hat daher Anspruch auf Eintragung nach dem Muster "Name der Versicherung, Kundendienstbüro, Name des Betreibers".

BGH 17.4.2014, III ZR 87/13 u.a.
Der Sachverhalt:
In den drei vorliegenden Verfahren verlangen die klagenden Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (= Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen einzutragen.

Die beklagten Telefondienstanbieter sind demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Die Revisionen der Beklagten hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben gem. § 45m Abs. 1 S. 1 TKG einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung.

Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.

Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 S. 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 65 vom 17.4.2014
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