13.04.2026

Google-Bewertung: Zulässige kritische Tatsachenbehauptung über unzulässige Rechtsdienstleistungen im Online-Marketing

Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, "den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden", unterfällt dies dem RDG. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG, kann die beklagte Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten wird.

OLG Frankfurt a.M. v. 19.3.2026 - 16 U 2/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin bietet Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Beklagten auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäftsgebaren der Klägerin.

Das LG hatte die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin "oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten" und die weiteren Anträge abgewiesen. Das OLG hat das Urteil abgeändert, weiteren Unterlassungsansprüchen stattgegeben und u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die Äußerung, die Klägerin biete "oftmals nicht ausführbare Leistungen" an, nicht unterlassen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Die Gründe:
Es handelt sich um eine Tatsachenäußerung. Die Tatsachenäußerung beinhaltet die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspricht, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen kann. Diese Äußerung greift zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Behauptung ist jedoch nicht unwahr.

Die Klägerin bewirbt nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sog. Reputationsmanagement u.a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden. Dies stellt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Eine solche Prüfung ist bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies bezieht sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssen, als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 22 vom 13.4.2026