18.04.2019

Google: Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung 2012 teilweise unwirksam

Für die Nutzung personenbezogener Daten ist eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich. Die einfache Bestätigung von Verbrauchern, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, reicht nicht aus. Behält sich ein Internet-Unternehmen (hier: Google) vor, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern, ist darin ein gesetzlich nicht zulässiger Änderungsvorbehalt zu sehen.

KG Berlin v. 21.3.2019 - 23 U 268/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet im Internet unter der Domain www.google.de zahlreiche Dienstleistungen an, u.a. die bekannte Suchmaschine, Landkarten, Bücher Filme und Nachrichten sowie E-Mail- und Kalenderdienste. Der klagende Verbraucherschutzverband hatte bereits im Jahr 2008 mehrere von der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen und ihrer damaligen Datenschutzerklärung verwendeten Klauseln mit einer Unterlassungsklagte angegriffen und ein Unterlassungsurteil erstritten (LG Hamburg, Urt. v. 19.5.2011, Az.: 10 U 32/09).

Mit der vorliegenden Unterlassungsklagte wandte sich der Kläger gegen die überarbeiteten Nutzungsbedingungen der Beklagten und insbesondere gegen die Datenschutzerklärung von 2012. Damit hatte sich die Beklagte nämlich umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten eingeräumt. So hatte sie sich u.a. vorbehalten, gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus ihren verschiedenen Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein. Vor der Anmeldung bei ihr mussten Kundinnen und Kunden durch Ankreuzen eines Kästchens erklären, dass sie mit den Nutzungsbedingungen einverstanden sind und die Datenschutzerklärung gelesen haben.

das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem KG erfolglos. Das Berufungsurteil ist allerdings noch nicht rechtswirksam. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

Die Gründe:
Die vom Kläger beanstandeten Klauseln der Beklagten sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und der Kläger kann gem. § 1 UKlaG Unterlassung verlangen.

Die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung der Beklagten verstoßen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Beklagte erweckt insbesondere den Eindruck, als sei die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt. Tatsächlich ist für die Nutzung personenbezogener Daten in den vom Kläger beanstandeten Fällen jedoch eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich. Die einfache Bestätigung von Verbrauchern, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, reicht hierfür nicht aus.

Teile der Datenschutzerklärung sind auch deshalb unwirksam, weil sie so verschachtelt und redundant ausgestaltet sind, dass durchschnittliche Leser sie kaum noch durchschauen können. Diese müssen vielmehr davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist, welche die Beklagte für zweckmäßig hält.

Ebenfalls unwirksam sind zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen der Beklagten. Das Unternehmen behält sich etwa vor, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Darin ist ein gesetzlich nicht zulässiger Änderungsvorbehalt zu sehen. Die Beklagte kann die versprochenen Leistungen vielmehr nur ändern, wenn dies für die Verbraucher auch zumutbar ist. Eine solche Einschränkung enthält die entsprechende Klausel aber nicht. Somit sind insgesamt 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung und 12 Klauseln in den Nutzungsbedingungen unwirksam.
 
KG Berlin, vzbv
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