06.10.2026

Grafische Darstellbarkeit einer eingetragenen farbigen Bildmarke

Im Löschungsverfahren beurteilt sich die grafische Darstellbarkeit einer farbigen Marke anhand ihres im Register wiedergegebenen Farbtons und nicht anhand des in der angemeldeten Darstellung wiedergegebenen Farbtons. Eine eingetragene farbige Bildmarke ist nicht mangels grafischer Darstellbarkeit zu löschen, wenn ihr Farbton im Register (hier: in Form einer elektronischen Datei) eindeutig und beständig wiedergegeben ist. Der zusätzlichen Angabe eines Farbklassifikationscodes bedarf es hierfür nicht.

BGH v. 3.9.2026 - I ZB 104/25
Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist seit August 1996 die im März 1996 angemeldete Bildmarke Nr. 396 10 669 in das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen. Die Marke beansprucht Schutz für Thermosbehälter, nämlich Thermosflaschen, Thermoskannen und Thermosspeisegefäße (Klasse 21). 

Auf dem Anmeldeformular war das Feld "Bildmarke" angekreuzt. In dem ebenfalls angekreuzten Feld "Farbige Eintragung mit folgenden Farben" fand sich die Angabe "rot". In dem Feld "Wiedergabe der Marke" war "Durchgesetztes Zeichen" vermerkt. Dem Formular war ein DIN-A4-Blatt beigefügt, auf das die Abbildung eines rot gefärbten Kreises vor einem quadratischen weißen Hintergrund aufgeklebt war. Hinzugefügt waren weitere Abbildungen der Marke.

Die Antragstellerin beantragte im Oktober 2018 beim DPMA die Löschung der Marke u.a. mit der Begründung, die Marke erfülle nicht die Anforderungen an eine klare und eindeutige grafische Darstellung. Die Markeninhaberin widersprach der Löschung.

Das DPMA wies den Löschungsantrag zurück. Das BPatG wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Annahme des BPatG, der Löschungsgrund der fehlenden grafischen Darstellbarkeit der angegriffenen Marke liege nicht vor, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des BPatG, die angegriffene Marke lasse sich i.S.v. § 8 Abs. 1 MarkenG a.F. grafisch darstellen. Das BPatG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der grafischen Darstellbarkeit der angegriffenen Marke ihre im Register eingetragene Gestaltung maßgeblich ist und nicht ihre Gestaltung in den Anmeldeunterlagen. Stellte man bei Abweichungen auf die Anmeldung ab, wären die Wirtschaftsteilnehmer gehindert, sich anhand des öffentlichen Registers über den Schutzgegenstand und -bereich der eingetragenen Marken abschließend zu unterrichten.

Das BPatG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Schutzgegenstand einer Bildmarke durch ihre grafische Gestaltung (hier in Form einer Kreisfläche) und ihre Farbgebung (hier in einem Rotton) bestimmt. Es hat zu Recht angenommen, dass die grafische Darstellung der angegriffenen Marke sowohl hinsichtlich ihrer Kreisform als auch hinsichtlich ihrer roten Farbgebung dauerhaft und eindeutig ist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Annahme des BPatG, die rote Farbgebung der angegriffenen Marke sei dauerhaft und eindeutig. Das BPatG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass für die Prüfung der grafischen Darstellbarkeit auf den konkreten Rotton der eingetragenen Bildmarke abzustellen ist. Es hat zu Recht angenommen, dass dieser Rotton beständig und hinreichend bestimmt festgelegt ist. Der zusätzlichen Angabe eines Farbklassifikationscodes bedarf es nicht.

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