27.05.2026

Haftung der Sparkasse bei unbefugten Geldabhebungen

Das OLG Frankfurt a.M. hat eine Sparkasse zu Schadensersatz für unbefugte Geldabhebungen iHv 66.000 € verurteilt. Besonderheit des Falles war, dass die unbefugten Abhebungen über einen längeren Zeitraum (fast zwei Monate) erfolgten. Der geschädigte Kläger wollte von den Abbuchungen nichts bemerkt haben, da ihm die Debitkarte noch nicht zugesendet worden sei. Die Sparkasse konnte den Zugang der Karte nicht beweisen und muss daher den Schaden ersetzen, da das Gericht auch keine Pflichtverletzungen auf Seiten des Klägers feststellte.

OLG Frankfurt a.M. v. 29.4.2026 - 17 U 62/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.6.2019 gut 300.000 € auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30. Juni bis 27.8.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 € mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Von Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte der Kläger vorliegend noch die Zahlung von gut 66.000 €.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Beklagte kann Revision zum BGH einlegen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu. Unstreitig liegen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löst damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.

Die Beklagte kann die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stehen insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Insbesondere hat der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, hat er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN sind zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten hat die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.6.2019 einsetzten, hat der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.6.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten ist, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, liegt auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen ist die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben.

Der Kläger muss sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt hat. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden sind abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention besteht kein Raum für weitergehende, etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten kann.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 30 vom 26.05.2026