Haftung eines Lebensmittelimporteurs für mit Fremdkörpern verunreinigte Ware
KG Berlin v. 9.7.2026 - 2 U 1017/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Lebensmittelproduzentin (Klägerin) und Zwischenhändlerin (Beklagte). Streitgegenstand war die Mangelhaftigkeit einer in drei Chargen gelieferten Gesamtmenge von rund 15 t geschnittener, tiefgekühlter grüner Jalapeños. Vereinbart war eine Spezifikation mit "0" anorganischen Fremdkörpern bei 0 % Toleranz. Im Januar 2017 waren bereits in einer Lieferung der Beklagten an die Klägerin Plastikfremdkörper festgestellt worden. Die hier streitige Ware war aus Indien an die Beklagte und von dort am 2.8., 21.8. und 20.9.2017 an die Klägerin geliefert worden. Bei der Eingabe in den Produktionsprozess am 13.10.2017 stellte die Klägerin Plastikfremdkörper fest und informierte noch am selben Tag die Beklagte.
Die Klägerin verlangte Ersatz entgangenen Gewinns aus nicht produzierten Chili-Cheese-Nuggets: 7.531 Kartons zu 22,95 €, insgesamt 172.836,45 €. Durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten über 44.707,92 € sei die Forderung in dieser Höhe erloschen. Weiter begehrte sie 570 € Gutachterkosten. Auf den verbleibenden Betrag von 129.293,73 € verlangt sie Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2018 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.
Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Zinsanspruch nur insoweit gekürzt, als mehr als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt worden waren. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgte. Sie rügte insbesondere, das LG habe sich nicht auf die Aussage des Zeugen Prof. Dr. B. zur Mangelhaftigkeit, zur Wareneingangskontrolle und zur Verunreinigung vor Gefahrübergang stützen dürfen. Dieser habe die Kontrollen weder selbst vorgenommen noch diesen beigewohnt. Zu Umfang und Ergebnis habe er daher aus eigener Anschauung nichts mitteilen können.
Die Berufung der Beklagten vor dem KG war nur zu einem geringen Teil erfolgreich.
Die Gründe:
Die Klage war im wesentlichen Umfang begründet. Die Klägerin unterlag lediglich jeweils hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Lagerkosten und eines Teils der Sachverständigenkosten. Ferner unterlag die Klägerin in geringem Umfang, weil sie in erster Instanz die Summe der Hauptforderung auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags falsch berechnet hatte. Die Klägerin hatte ihren Anspruch nach der Klagebegründung aus 7.531 x 22,95 € - 44.707,92 € + 570,00 € errechnet, also 128.698,53 €. Eingeklagt hatte sie dagegen 129.293,73 €. In Höhe der Differenz von 595,20 € war die Klage damit ebenfalls unbegründet.
Hier galt lebensmittelrechtlich die spezialgesetzliche sog. Chargenvermutung aus Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO). Danach gilt: Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. Zwar betrifft diese Regelung unmittelbar das Verhältnis der Lebensmittelaufsichtsbehörden zu den Lebensmittelunternehmen, sie bestimmt jedoch die Reichweite, nach der ein Lebensmittel von den Lebensmittelbehörden und Lebensmittelunternehmen als nicht sicher einzustufen ist, was zunächst dessen Verkehrsunfähigkeit und damit kaufrechtlichen Sinne Mangelhaftigkeit zur Folge hat.
Die Beklagte hatte die Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten streitgegenständlichen Jalapeños auch zu vertreten. Dies wurde gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ihren Lasten vermutet und diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Vereinbart ein Lebensmittelimporteur die Lieferung von Ware frei von anorganischen Fremdkörpern, handelt er schuldhaft i.S.v. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn er nicht sicherstellt, dass sein ausländischer Lieferant geeignete Maßnahmen trifft, um solche Fremdkörper bei der Produktion aufzudecken, wenn bei einer früheren Lieferung bereits entsprechende Verunreinigungen aufgetreten sind. Nachdem der Beklagten unstreitig im Januar 2017 bekannt war, dass ihre indische Lieferantin mit Plastikteilen kontaminierte Jalapeños geliefert hatte, lagen besondere Umstände vor, die zu erweiterten Sorgfaltspflichten der Beklagten führten.
Das LG hat zu seiner Überzeugung festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2017 ausschließlich von der Beklagten mit Jalapeños beliefert worden war. Dabei hat es sich auf die Angaben des Zeugen Prof. B. gestützt, der danach seinerzeit selbst an der Auswahl der Lieferanten beteiligt war und gerne noch weitere Lieferanten gehabt hätte, wozu es aber nicht gekommen sei. Es lag kein Verfahrensfehler darin, dass das LG keine sachnäheren Zeugen gehört hatte, denn andere als die angebotenen Beweise hat das Gericht nicht zu erheben und hier waren für den Tatsachenvortrag zu den Wareneingangsuntersuchungen bei der Klägerin nur die Zeugen Prof. B. und P. benannt. Dass das LG den P. nicht gehört hatte, war nicht zu beanstanden, da das LG schon aus der Vernehmung des Prof. B. die Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu den Wareneingangsuntersuchungen gewonnen hatte.
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Die Parteien sind Lebensmittelproduzentin (Klägerin) und Zwischenhändlerin (Beklagte). Streitgegenstand war die Mangelhaftigkeit einer in drei Chargen gelieferten Gesamtmenge von rund 15 t geschnittener, tiefgekühlter grüner Jalapeños. Vereinbart war eine Spezifikation mit "0" anorganischen Fremdkörpern bei 0 % Toleranz. Im Januar 2017 waren bereits in einer Lieferung der Beklagten an die Klägerin Plastikfremdkörper festgestellt worden. Die hier streitige Ware war aus Indien an die Beklagte und von dort am 2.8., 21.8. und 20.9.2017 an die Klägerin geliefert worden. Bei der Eingabe in den Produktionsprozess am 13.10.2017 stellte die Klägerin Plastikfremdkörper fest und informierte noch am selben Tag die Beklagte.
Die Klägerin verlangte Ersatz entgangenen Gewinns aus nicht produzierten Chili-Cheese-Nuggets: 7.531 Kartons zu 22,95 €, insgesamt 172.836,45 €. Durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten über 44.707,92 € sei die Forderung in dieser Höhe erloschen. Weiter begehrte sie 570 € Gutachterkosten. Auf den verbleibenden Betrag von 129.293,73 € verlangt sie Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2018 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.
Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Zinsanspruch nur insoweit gekürzt, als mehr als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt worden waren. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgte. Sie rügte insbesondere, das LG habe sich nicht auf die Aussage des Zeugen Prof. Dr. B. zur Mangelhaftigkeit, zur Wareneingangskontrolle und zur Verunreinigung vor Gefahrübergang stützen dürfen. Dieser habe die Kontrollen weder selbst vorgenommen noch diesen beigewohnt. Zu Umfang und Ergebnis habe er daher aus eigener Anschauung nichts mitteilen können.
Die Berufung der Beklagten vor dem KG war nur zu einem geringen Teil erfolgreich.
Die Gründe:
Die Klage war im wesentlichen Umfang begründet. Die Klägerin unterlag lediglich jeweils hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Lagerkosten und eines Teils der Sachverständigenkosten. Ferner unterlag die Klägerin in geringem Umfang, weil sie in erster Instanz die Summe der Hauptforderung auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags falsch berechnet hatte. Die Klägerin hatte ihren Anspruch nach der Klagebegründung aus 7.531 x 22,95 € - 44.707,92 € + 570,00 € errechnet, also 128.698,53 €. Eingeklagt hatte sie dagegen 129.293,73 €. In Höhe der Differenz von 595,20 € war die Klage damit ebenfalls unbegründet.
Hier galt lebensmittelrechtlich die spezialgesetzliche sog. Chargenvermutung aus Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO). Danach gilt: Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. Zwar betrifft diese Regelung unmittelbar das Verhältnis der Lebensmittelaufsichtsbehörden zu den Lebensmittelunternehmen, sie bestimmt jedoch die Reichweite, nach der ein Lebensmittel von den Lebensmittelbehörden und Lebensmittelunternehmen als nicht sicher einzustufen ist, was zunächst dessen Verkehrsunfähigkeit und damit kaufrechtlichen Sinne Mangelhaftigkeit zur Folge hat.
Die Beklagte hatte die Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten streitgegenständlichen Jalapeños auch zu vertreten. Dies wurde gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ihren Lasten vermutet und diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Vereinbart ein Lebensmittelimporteur die Lieferung von Ware frei von anorganischen Fremdkörpern, handelt er schuldhaft i.S.v. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn er nicht sicherstellt, dass sein ausländischer Lieferant geeignete Maßnahmen trifft, um solche Fremdkörper bei der Produktion aufzudecken, wenn bei einer früheren Lieferung bereits entsprechende Verunreinigungen aufgetreten sind. Nachdem der Beklagten unstreitig im Januar 2017 bekannt war, dass ihre indische Lieferantin mit Plastikteilen kontaminierte Jalapeños geliefert hatte, lagen besondere Umstände vor, die zu erweiterten Sorgfaltspflichten der Beklagten führten.
Das LG hat zu seiner Überzeugung festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2017 ausschließlich von der Beklagten mit Jalapeños beliefert worden war. Dabei hat es sich auf die Angaben des Zeugen Prof. B. gestützt, der danach seinerzeit selbst an der Auswahl der Lieferanten beteiligt war und gerne noch weitere Lieferanten gehabt hätte, wozu es aber nicht gekommen sei. Es lag kein Verfahrensfehler darin, dass das LG keine sachnäheren Zeugen gehört hatte, denn andere als die angebotenen Beweise hat das Gericht nicht zu erheben und hier waren für den Tatsachenvortrag zu den Wareneingangsuntersuchungen bei der Klägerin nur die Zeugen Prof. B. und P. benannt. Dass das LG den P. nicht gehört hatte, war nicht zu beanstanden, da das LG schon aus der Vernehmung des Prof. B. die Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu den Wareneingangsuntersuchungen gewonnen hatte.
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