22.12.2020

Handelt es sich bei einer "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" um ein Medizinprodukt?

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine "Alltagsmaske" in der Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und - falls dies nicht der Fall wäre - hierauf klarstellend hingewiesen werden müsste.

OLG Hamm v. 15.12.2020 - I-4 W 116/20
Der Sachverhalt:
Das antragstellende Unternehmen verlangt in einem Eilverfahren von einer Großhändlerin aus Drensteinfurt, eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete "Stoffmaske" sowie eine "Mund-und Nasenmaske" nicht mehr zu vertreiben. Das LG hat dem Unternehmen aus Drensteinfurt den Vertrieb der "Mund- und Nasenmaske" untersagt. Den weitergehenden Antrag in Bezug auf die "Stoffmaske" hat es zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das antragstellende Unternehmen mit der sofortigen Beschwerde.

Das OLG wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Dem Vertrieb der Maske steht das Medizinproduktegesetz (MPG) nicht entgegen. Denn bei der "Stoffmaske" handelt es sich schon nicht um ein Medizinprodukt i.S.v. § 3 Nr. 1 MPG. Für die Beurteilung, ob ein Produkt - wie für die Einordnung als Medizinprodukt erforderlich - einem medizinischen Zweck dient, kommt es auf die (subjektive) Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus den Angaben ergibt, die der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnommen werden können. Die Maske selbst ist nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch nach ihrer Gestaltung und Aufmachung kann nicht von einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken ausgegangen werden: Die Maske ist mit einer - im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen - Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Die Verpackung der Maske enthält ebenfalls keine Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken.

Dass die Maske im Einzelhandel möglicherweise zusammen mit medizinisch anmutenden Gesichtsmasken ausgestellt worden ist, ist weder dem Hersteller oder Importeur noch der Großhändlerin aus Drensteinfurt zuzurechnen. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus handelt es sich bei der in Rede stehenden Maske um nicht mehr als um eine sog. "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" (vgl. § 3 Abs. 1 der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung). Dass einer solchen "Alltagsmaske" nach Auffassung der Wissenschaft, des infektionsschutzrechtlichen Verordnungsgebers und des angesprochenen Verkehrs eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus beigemessen wird, ändert nichts daran, dass sie nach der Bestimmung des Herstellers keinem medizinischen Zweck dient. Auch Wasser und Seife werden nicht deshalb zu "Medizinprodukten", weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung der zuständigen Behörden eine Schutzwirkung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus hat. Die in Anspruch genommene Großhändlerin hat bei dem Vertrieb der "Stoffmaske" auch nicht klarstellen müssen, dass es sich nicht um ein "Medizinprodukt" handelt.
OLG Hamm PM vom 22.12.2020
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