19.07.2011

Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG nach unzutreffenden Hinweisen zur Bevollmächtigung in der Einberufung nicht nichtig

Unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung in der Einberufung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach der bis 31.8.2009 geltenden Fassung von § 121 Abs. 3 AktG führen nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Das hat der BGH in einem Verfahren entschieden, mit dem sich Aktionäre der Deutschen Bank AG gegen mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung gewendet hatten.

BGH 19.7.2011, II ZR 124/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, der Deutschen Bank AG. Sie haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Beschlüsse erhoben, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 29.5.2008 gefasst wurden.

Das LG gab der Klage statt und stellte fest, dass die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück. Es hielt die Einberufung für fehlerhaft, weil darin eine rechtzeitige Anmeldung von Bevollmächtigten verlangt wurde. Damit seien die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen, in der Einberufung unzutreffend angegeben und in der Folge die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig.

Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Nach § 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. musste die Einberufung u.a. die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen. Das bezog sich nur auf die Voraussetzungen der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts durch den Aktionär selbst, wie etwa seine Anmeldung zur Hauptversammlung, nicht aber auf die Art und Weise der Teilnahme und der Stimmrechtsausübung, zu der die Teilnahme und Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter gehört.

Unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung führten danach nicht automatisch zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen. Unter welchen Voraussetzungen solche Einberufungsmängel zur Anfechtbarkeit führten, musste vorliegend nicht entschieden werden. Die Kläger konnten die Beschlüsse nicht mehr wegen eines Einladungsmangels erfolgreich anfechten, weil sie den Mangel nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt hatten. Zur Entscheidung über die zahlreichen weiteren von den Klägern gerügten Mängeln der Beschlüsse war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.7.2009 die Vorschriften über den Inhalt der Einberufung und die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen geändert und damit klargestellt, dass unzutreffende Angaben über die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts sowie das Verfahren für die Stimmabgabe nicht zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen können.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 131 vom 19.7.2011
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