14.12.2017

Hinweis auf die von Preisnachlässen ausgeschlossenen Waren in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst

Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist. Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

BGH 27.7.2017, I ZR 153/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser. Sie warb im Sendlinger Anzeiger vom 9.7.2014 mit einer ganzseitigen Anzeige. Neben den sehr groß hervorgehobenen Aussagen "19 % MwSt. Geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen" und "+ zusätzlich 5% Extrarabatt" waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift hochgestellte Zahlen angebracht, die zu folgendem kleingedruckten Text am unteren Ende der Anzeige führten:

"Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www._.de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www._.de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014."

Auf der angegebenen Internetseite der Beklagten wurde ausgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte und Produktgruppen von der Rabattaktion ausgenommen waren:

"in den Filialen als 'Bestpreis' gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen Wohnung Exklusiv; Junges Wohnen, Baby- und Kinderabteilung, Ambia Home und Garten sowie Produkte der Firmen Aeris, Aerlein by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Black Lable by W. Schilling, Bosse, Calligaris, CS Schmal, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes, Fraubrunnen, Gaggenau, Gähring, Hasena, Henders+Hazel, Hülsta, Jensen, Joop! Living, Klöber, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Ronald Schmitt, Röwa, Schönbuch, Sie- Matic, Smedbo, Spectral, Team 7, Tempur, Valmondo, Witnova und WK Wohnen."

Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben über die von der Werbung ausgenommenen Waren müssten in der Anzeige selbst erfolgen. Er hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: "19% MwSt. Geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen" "+ 5% Extrarabatt" ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren aufzuführen.

LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG a.F. und § 5a Abs. 2 UWG als begründet erachtet.

Die Zulässigkeit der beanstandeten Werbemaßnahme ist sowohl nach § 4 Nr. 4 UWG a.F. als auch nach § 5a Abs. 2 und 5 UWG zu beurteilen. Wie das OLG zutreffend angenommen hat, verstößt die beanstandete Anzeigenwerbung gegen § 4 Nr. 4 UWG a.F. Zu Recht hat das OLG den Unterlassungsantrag des Klägers auch nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 5a UWG als begründet erachtet. Gem. § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG um und ist richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie sind, wenn das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, diese Beschränkungen sowie alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Auf die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, kommt es danach nur an, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist. Bestehen für ein Kommunikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche Beschränkungen, kann der Unternehmer nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Informationen an anderer Stelle zur Verfügung gestellt.

Zu Recht hat das OLG angenommen, die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen seien auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Das Vorenthalten der Information über die vom Preisnachlass und Rabatt ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die beanstandete Anzeige zielt darauf ab, die Verbraucher zu einem Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen. Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss von Lieferanten und Waren von der Aktion ist geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkung der Aktion sonst abgesehen hätte.

Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereitzustellen. Ein "Medienbruch", also die Verweisung des Verbrauchers von einer Print-, Audio- oder Fernsehwerbung für weitere Informationen auf die Webseite des werbenden Unternehmens, ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereitzustellen. Im Streitfall ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass es unmöglich ist, die Angaben zu ausgeschlossenen Waren und Lieferanten in der ganzseitigen DIN A4-Anzeige selbst zu machen.

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