12.05.2016

IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld grundsätzlich zulässig

Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein darf die "IHK Jubiläumsstiftung Krefeld" fortführen. Rechtliche Bedenken gegen die Stiftungstätigkeit bestehen nur, soweit ohne Bezug zur gewerblichen Wirtschaft rein humanitäre Zwecke sowie ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt werden.

VG Düsseldorf 11.5.2016, 20 K 3417/15
Der Sachverhalt:
Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) ist Stiftungsträgerin der "IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld". Letztere widmet sich der Pflege des Standortes Krefeld und legt dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Daneben fördert die Stiftung insbesondere Projekte im Bereich Kultur, Soziales sowie der Denkmal- und Heimatpflege. In der Stiftungssatzung sind darüber hinaus humanitäre Zwecke sowie gemeinnützige und mildtätige Zwecke als förderfähig anerkannt. Die Klägerin, ein Unternehmen der Logistikbranche und Pflichtmitglied der IHK, bemängelt, die IHK überschreite mit der Stiftung den gesetzlichen Kompetenzrahmen der IHKs.

Das VG wies die Klage weitgehend ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung an das OVG beantragen.

Die Gründe:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Pflichtmitglieder einer IHK Überschreitungen des gesetzlichen Aufgabenkreises gerichtlich geltend machen. Aufgabe der Kammern nach dem IHK-Gesetz ist es, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern. Die den Schwerpunkt der Fördertätigkeit der IHK bildenden Stiftungszwecke - die Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kunst, der Pflege von Kulturwerten, der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde - bewegen sich innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Diese Zwecke sind grundsätzlich geeignet, der gewerblichen Wirtschaft zu nutzen.

Soweit die IHK mit ihrer Stiftung allerdings allgemeine humanitäre sowie gemeinnützige und mildtätige Zielsetzungen verfolgt und dabei auf einen Bezug zur Wirtschaftsförderung verzichtet, überschreitet sie die ihr durch das IHK-Gesetz gesetzten Grenzen. Bei dieser rein rechtlichen Bewertung musste unberücksichtigt bleiben, dass die einzelnen Förderprojekte zweifellos besonderen wohltätigen Zwecken dienen und damit im öffentlichen Interesse liegen.

VG Düsseldorf PM vom 11.5.2016
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