22.01.2013

Inhaber von Exklusivübertragungsrechten dürfen für Fußballkurzberichterstattung nur technisch bedingte Mehrkosten verlangen

Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse, wie Fußballspiele, ist rechtmäßig. Insbesondere ist es mit der Grundrechtecharta vereinbar, dass die Kostenerstattung, die der Inhaber der Exklusivübertragungsrechte für Kurzberichte anderer Sender verlangen kann, auf die technisch bedingten Kosten beschränkt ist.

EuGH 22.1.2013, C-283/11
Der Sachverhalt:
Nach der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) darf jeder Fernsehveranstalter, der in der Union niedergelassen ist, Kurzberichte über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse senden, wenn an diesen Ereignissen exklusive Übertragungsrechte bestehen. Dazu können kurze Ausschnitte frei aus dem Sendesignal des Exklusivrechteinhabers ausgewählt werden, der nur für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten eine Erstattung verlangen darf.

Sky Österreich wendet sich im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem ORF gegen diese finanziellen Bedingungen. Sky veranstaltet das über Satellit digital und verschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm "Sky Sport Austria" und hat die Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League in den Saisonen 2009/2010 bis 2011/2012 in Österreich erworben. Nach eigenen Angaben wendet sie jährlich einen Betrag von mehreren Mio. Euro für die entsprechenden Lizenz- und Produktionskosten auf. KommAustria, die österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation, gab ihr jedoch auf, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen, ohne diese Ausgaben zu berücksichtigen. Die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Satellitensignal verbundenen Kosten beliefen sich im vorliegenden Fall auf 0 €.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundeskommunikationssenat fragt den EuGH, ob die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, soweit sie die fragliche Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten beschränkt, mit der Charta der Grundrechte der EU vereinbar ist, die das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit garantiert.

Die Gründe:
Die streitige Regelung greift zwar in die unternehmerische Freiheit ein. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt und wahrt insbes. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Sie verfolgt nämlich, ohne den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit zu berühren, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, da sie bezweckt, das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu wahren und den Pluralismus zu fördern, wie es die Charta garantiert. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse derzeit zunimmt und geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken.

Die streitige Beschränkung ist auch geeignet und erforderlich, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen, das mit ihr verfolgt wird, und sie ist nicht unverhältnismäßig. Insbes. stellt die streitige Regelung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Rechten und Freiheiten her, die im vorliegenden Fall betroffen sind.

So sieht die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vor, dass die Kurzberichterstattung ausschließlich für allgemeine Nachrichtensendungen erfolgen darf und nicht z.B. für Unterhaltungssendungen. Außerdem sollten diese kurzen Ausschnitte nicht länger als 90 Sekunden dauern und muss ihre Quelle angegeben werden. Ferner schließt die Richtlinie nicht aus, dass die Inhaber exklusiver Fernsehübertragungsrechte ihre Rechte entgeltlich verwerten können. Ebenso können der Umstand, dass eine Refinanzierung mittels Kostenerstattung ausgeschlossen ist, und eine eventuelle Minderung des Marktwerts dieser exklusiven Fernsehübertragungsrechte in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der fraglichen Rechte berücksichtigt werden und sich in dem für diesen Erwerb gezahlten Preis niederschlagen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf den Webseiten des EuGH veröffentlicht.
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EuGH PM Nr. 5 vom 22.1.2013
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