26.11.2018

Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" und Anspruch auf Umregistrierung

Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

BGH 11.10.2018, VII ZR 288/17
Der Sachverhalt:

Zwischen der Beklagten und den Inhabern der von ihr verwalteten Domains bestehen Domainverträge (Registrierungsverträge), für die die DENIC-Domainbedingungen sowie die DENIC-Domainrichtlinien gelten. In den DENIC-Domainbedingungen heißt es in der hier maßgeblichen Fassung:

"§ 6 Domainübertragung

(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Abs. 3) versehen.

(2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt. ..."

Der Kläger erwirkte aufgrund eines vollstreckbaren Titels über eine Hauptforderung von rund 1.715 € nebst Zinsen und weiteren Kosten, insgesamt 1.967 €, im Februar 2012 einen Pfändungsbeschluss, in dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners - Inhaber der Domain "d...de" - aus dem mit der Beklagten (Drittschuldnerin) abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain "d...de" gepfändet wurden. Mit Beschluss des AG wurde die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegen die Beklagte dem Kläger im November 2012 an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 € überwiesen.

Der Kläger erklärte die Kündigung der Domain "d...de" und beauftragte die Beklagte, ihn als künftigen Inhaber zu registrieren. Dies lehnte die Beklagte ab. LG und OLG gaben der Klage statt. Auch die Revision der Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:

Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, als Inhaber der Domain "d...de" registriert zu werden. Durch die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag und die Überweisung der Ansprüche an Zahlungs statt zu einem Schätzwert sind alle Ansprüche und Nebenrechte des Schuldners als Domaininhaber gegen die Beklagte auf den Kläger übergegangen. Hierzu gehört der Anspruch auf die Registrierung des zutreffenden Inhabers. Als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag ist der Kläger zugleich Inhaber der Domain.

Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH-Beschl. vom 5.7.2005, Az.: VII ZB 5/05). Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

Der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung der Domain zum Zwecke seiner Registrierung bedurfte es nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen der Beklagten für eine Übertragung der Domain (Kündigung, Vorlage von den künftigen Domaininhaber ausweisenden Unterlagen und Erteilung eines neuen Domainauftrags) war somit nicht erforderlich, so dass auch dahinstehen kann, ob diese Regelung nicht ohnehin nach § 305c Abs. 2 BGB und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist.

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