Insolvenz einer Fluggesellschaft und Flugpreiszahlung per Gutschein
BGH v. 16.1.2025 - IX ZR 236/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedenten R. , M. , F. und S. in Anspruch. Die Zedenten buchten vor dem 1.12.2019 bei der Beklagten für Mai und Juni 2020 Flüge zu einem Gesamtpreis von rd. 480 €. Sie bezahlten den Flugpreis. Über das Vermögen der Beklagten, ein Luftfahrtunternehmen, wurde am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Nach pandemiebedingter Absage des Flugs erteilte die Beklagte am 5.5.2020 den Zedenten einen Gutschein in Höhe des Flugpreises. Am 26.11.2020 buchten die Zedenten bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Kavala (Griechenland) mit einer Flugentfernung von 1.789 km für den 3.6.2021. Den Gesamtflugpreis von 480 € bezahlten die Zedenten mit dem erteilten Gutschein. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, durch Beschluss vom 26.11.2020 mit Wirkung zum 30.11.2020 aufgehoben.
Die Beklagte annullierte den am 26.11.2020 gebuchten Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug und bot keine Ersatzbeförderung an. Die Zedenten traten ihre Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Flugpreises i.H.v. 480 € sowie zu einer Ausgleichszahlung von 400 € pro Person auf. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr Erstattung des Flugpreises i.H.v. 480 € sowie eine Ausgleichszahlung i.H.v. 1.600 € nebst Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
AG und LG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Grundlage des auf Erstattung der Flugscheinkosten i.H.v. 480 € gerichteten Begehrens der Klägerin ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO. Danach steht Fluggästen ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO sind erfüllt.
Der von den Zedenten mittels des Gutscheins am 26.11.2020 gebuchte Flug ist annulliert worden. Dem Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Flugpreises steht nicht entgegen, dass die Zedenten den streitgegenständlichen Flug nicht in bar sondern unter Einsatz eines Gutscheins bezahlten und in den Bedingungen des Gutscheins vorgesehen war, dass im Falle eines mittels Gutscheins gebuchten Flugs wiederum ein Gutschein erteilt werde.
Schließt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens einen neuen Beförderungsvertrag ab, handelt es sich bei den Beförderungsansprüchen um Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt wird, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der Annullierung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gebuchten und bezahlten Flugs dem Gläubiger ausgestellt hat.
Annulliert das Luftfahrtunternehmen einen Flug, kann der Gläubiger auch dann die Erstattung des Flugpreises in Geld verlangen, wenn er den Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt hat, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der früheren Annullierung eines vom Gläubiger vollständig bezahlten Flugs ausgestellt hat.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedenten R. , M. , F. und S. in Anspruch. Die Zedenten buchten vor dem 1.12.2019 bei der Beklagten für Mai und Juni 2020 Flüge zu einem Gesamtpreis von rd. 480 €. Sie bezahlten den Flugpreis. Über das Vermögen der Beklagten, ein Luftfahrtunternehmen, wurde am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Nach pandemiebedingter Absage des Flugs erteilte die Beklagte am 5.5.2020 den Zedenten einen Gutschein in Höhe des Flugpreises. Am 26.11.2020 buchten die Zedenten bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Kavala (Griechenland) mit einer Flugentfernung von 1.789 km für den 3.6.2021. Den Gesamtflugpreis von 480 € bezahlten die Zedenten mit dem erteilten Gutschein. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, durch Beschluss vom 26.11.2020 mit Wirkung zum 30.11.2020 aufgehoben.
Die Beklagte annullierte den am 26.11.2020 gebuchten Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug und bot keine Ersatzbeförderung an. Die Zedenten traten ihre Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Flugpreises i.H.v. 480 € sowie zu einer Ausgleichszahlung von 400 € pro Person auf. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr Erstattung des Flugpreises i.H.v. 480 € sowie eine Ausgleichszahlung i.H.v. 1.600 € nebst Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
AG und LG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Grundlage des auf Erstattung der Flugscheinkosten i.H.v. 480 € gerichteten Begehrens der Klägerin ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO. Danach steht Fluggästen ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO sind erfüllt.
Der von den Zedenten mittels des Gutscheins am 26.11.2020 gebuchte Flug ist annulliert worden. Dem Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Flugpreises steht nicht entgegen, dass die Zedenten den streitgegenständlichen Flug nicht in bar sondern unter Einsatz eines Gutscheins bezahlten und in den Bedingungen des Gutscheins vorgesehen war, dass im Falle eines mittels Gutscheins gebuchten Flugs wiederum ein Gutschein erteilt werde.
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Annulliert das Luftfahrtunternehmen einen Flug, kann der Gläubiger auch dann die Erstattung des Flugpreises in Geld verlangen, wenn er den Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt hat, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der früheren Annullierung eines vom Gläubiger vollständig bezahlten Flugs ausgestellt hat.
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