01.09.2026

Insolvenzplan: Abtretung von Forderungen der Masse an Sachwalter zur Beitreibung trotz Verstoß gegen berufsrechtliches Tätigkeitsverbot wirksam

Die in einem Insolvenzplan vorgesehene (treuhänderische) Abtretung von Forderungen der Masse an einen Sachwalter oder dessen Berufsausübungsgesellschaft zum Zwecke der Beitreibung ist auch dann wirksam, wenn die entgeltliche Beauftragung des Sachwalters oder seiner Berufsausübungsgesellschaft mit der Beitreibung der Forderungen gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot verstößt oder deshalb unwirksam ist, weil sie dem Insolvenzzweck zuwiderläuft.

BGH v. 16.7.2026 - IX ZR 71/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine aus Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Als Treuhänderin nimmt sie die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Begleichung einer der Sache nach unstreitigen Forderung aus Energielieferung in Anspruch.

Die Beklagte bezog Energie von der K. GmbH (Schuldnerin). Zugrunde lag ein Energielieferungsvertrag mit einer Festlaufzeit bis zum 31.12.2022. Die Schuldnerin stellte - wie von ihr im Dezember 2021 angekündigt - die Belieferung der Beklagten zum 1.1.2022 ein. Auf Eigenantrag wurde am 1.4.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt H., Partner der Klägerin, zum Sachwalter bestellt. Die Schuldnerin legte einen Insolvenzplan vor, der zum Zwecke der Fortführung von bestimmten Geschäftsbereichen des Unternehmens der Schuldnerin die zeitnahe Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Ziel hatte. Der Insolvenzplan wurde im Januar 2023 rechtskräftig vom Insolvenzgerichts bestätigt. Er sieht im gestaltenden Teil einen Erlass von Insolvenzforderungen gegen Zahlung einer Festquote und Besserungsschein vor. Die Mittel für Zahlungen auf den Besserungsschein sollen (u.a.) aus Forderungen der Schuldnerin aus Energielieferungen realisiert werden. Die Forderungen werden im gestaltenden Teil des Plans mit Wirkung ab Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Insolvenzplans von der Schuldnerin an die Klägerin als Treuhänderin abgetreten.

Daneben schlossen die Schuldnerin und die Klägerin einen mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Insolvenzplans in Kraft getretenen "Vertrag über die Begründung einer anwaltlichen Verwaltungs- und Inkassotreuhand". Der Vertrag wird im Insolvenzplan erwähnt und liegt diesem im Entwurf an. Nach dem Wortlaut des Vertrags soll es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten der planquotenberechtigten Gläubiger handeln. Der Vertrag verpflichtet die Klägerin (u.a.) dazu, die übertragenen Forderungen einzuziehen, die Insolvenztabelle durch Feststellung von Forderungen fortzuführen und Ausschüttungen an die planberechtigten Gläubiger vorzunehmen. Die Höhe der aus dem treuhänderisch verwalteten Vermögen zu entnehmenden Vergütung der Klägerin soll sich ausweislich des Vertrags nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bestimmen.

Die Beklagte ist eine der Schuldnerinnen der an die Klägerin abgetretenen Forderungen. Sie berühmt sich (zumindest auch) eines Schadensersatzanspruchs gegen die Schuldnerin wegen der vertragswidrigen Einstellung ihrer Belieferung. Im vorliegenden Einziehungsprozess hat sich die Beklagte damit verteidigt, dass sie die Wirksamkeit der Abtretung der Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin in Abrede gestellt, sich insoweit hilfsweise auf § 242 BGB berufen und ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen der vertragswidrigen Einstellung ihrer Belieferung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat.

LG und OLG gaben der Klage statt und verurteilten die Beklagte antragsgemäß. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht entschieden, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin nicht von einer aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO) folgenden Unwirksamkeit des Auftrags zu ihrer Beitreibung erfasst würde. Auch eine Insolvenzzweckwidrigkeit des entgeltlichen Auftrags zur Forderungsbeitreibung berührte die Wirksamkeit der Abtretung nicht.

Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO) wäre im Verhältnis zur Beklagten als Forderungsschuldnerin unerheblich. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot führte nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin. Gleiches gilt, wenn die entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit der Einziehung von Forderungen der Masse insolvenzzweckwidrig sein sollte. Diese Insolvenzzweckwidrigkeit erfasste nicht die Wirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin.

Allerdings vermag die Insolvenzzweckwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zu erfassen. Der BGH hat deshalb schon mehrfach die Sachlegitimation des Zessionars des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzzweckwidrigkeit geprüft. Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass die Erfüllung einer insolvenzzweckwidrigen Verpflichtung dem Insolvenzzweck gleichermaßen zuwiderläuft. Möglicherweise insolvenzzweckwidrig ist im Streitfall die entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit der Einziehung von Forderungen. Diese vermittelt keinen Anspruch der Klägerin auf Abtretung der Forderungen. Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans erfolgte Abtretung ist demnach nicht in Erfüllung des dem Insolvenzzweck möglicherweise zuwiderlaufenden Auftrags erfolgt. Aufgrund des Auftrags konnte die Klägerin die Abtretung der Forderungen nicht verlangen.

Die Abtretung der Forderungen ist nicht für sich genommen insolvenzzweckwidrig. Es handelt sich um eine (Inkasso-)Zession mit dem Ziel der Realisierung von Mitteln für eine weitergehende Gläubigerbefriedigung unter den Bedingungen des im Insolvenzplan vorgesehenen Besserungsscheins. Das steht dem Insolvenzweck nicht entgegen. § 228 InsO erlaubt im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans die Übertragung von Rechten an Gegenständen, wozu auch die (Inkasso-)Zession von Forderungen des Schuldners zählt. Dass die Klägerin aufgrund des mit der Schuldnerin zugunsten der planbetroffenen Gläubiger geschlossenen Treuhandauftrags Aufgaben eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren erfüllt und wie ein solcher vergütet werden soll, führt nicht zur Insolvenzzweckwidrigkeit der Abtretung, sondern - wenn überhaupt - zur Unwirksamkeit des mit der Klägerin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags.

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