12.10.2026

Internetprovider muss die Seiten von "Pornhub" und "YouPorn" weiter nicht blockieren

Ein Verstoß gegen Vorgaben aus dem deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kann einem in einem anderen EU-Staat ansässigen Plattformbetreiber nicht vorgeworfen werden. Das europäische "Herkunftslandprinzip" gewährleistet zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs, dass Online-Anbieter sich grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste halten müssen. Zudem wird seit Februar 2024 die Materie Jugendmedienschutz für die gesamte EU einheitlich durch den europäischen Digital-Services-Act (DSA) geregelt. Eine Regulierung auf nationaler Ebene kommt daneben nicht mehr in Betracht.

OVG Münster v. 9.10.2026 - 13 B 1351/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Auf den Internetplattformen "Pornhub" und "YouPorn" bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an, ohne durch ein wirksames Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vom Zugang ausgeschlossen sind. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte der Plattformbetreiberin deshalb im Jahr 2020 unter Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag untersagt, die Internetseiten in dieser Form weiter anzubieten. Weil diese dem beharrlich nicht nachgekommen war und behördliche Zwangsmaßnahmen wegen des Firmensitzes in Zypern gescheitert waren, hatte die Landesanstalt für Medien NRW im April 2024 Sperrverfügungen gegen einen Internetanbieter (Access-Provider) erlassen und diesen aufgefordert, die Internetseiten in Deutschland zu blockieren.

Auf den dagegen gerichteten Antrag der zypriotischen Plattformbetreiberin entschied das VG in zwei Eilverfahren, dass der Access-Provider die Seiten "Pornhub" und "YouPorn" bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren für Internetnutzer in Deutschland nicht sperren muss. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesanstalt für Medien NRW hatten beim OVG keinen Erfolg. Die Landesanstalt für Medien NRW darf dem Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben, die Pornoseiten "Pornhub" und "YouPorn" für den Abruf in Deutschland zu sperren, entschied das OVG. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 13 B 1351/25, 13 B 1359/25).

Die Gründe:
Die Sperrverfügungen dürften gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Angebote der Pornoseiten ohne Altersverifikation stehen zwar nicht im Einklang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben kann der in Zypern ansässigen Plattformbetreiberin jedoch nicht vorgeworfen werden. Das europäische "Herkunftslandprinzip" gewährleistet zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs, dass Online-Anbieter sich grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste halten müssen.

Zudem dürften die Sperrverfügungen auch deshalb rechtswidrig sein, weil mit dem Jugendmedienschutz eine Regelungsmaterie betroffen ist, die seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union einheitlich durch den europäischen Digital-Services-Act (DSA) geregelt wird. Eine Regulierung auf nationaler Ebene kommt daneben nicht mehr in Betracht. Soweit der DSA für Sperrverfügungen eine Rechtsgrundlage bietet, ist die Landesanstalt für Medien NRW für solche Maßnahmen unzuständig.

Dies bedeutet nicht, dass Online-Plattformen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pornografie auch für Minderjährige anbieten dürfen. Vielmehr verfolgt auch der DSA das Ziel des Schutzes Minderjähriger vor solchen entwicklungsschädlichen Inhalten als ein Grundinteresse der Gesellschaft. Er enthält auch Rechtsgrundlagen, um behördlich gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen vorzugehen. Für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der jeweilige Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat, für die Plattform "YouPorn" also Zypern. Für Maßnahmen gegen die Plattform "Pornhub", die wegen der besonders hohen Zahl aktiver Nutzer als sehr große Online-Plattform eingestuft worden ist, ist die Europäische Kommission zuständig. Diese hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des DSA.

+++ Anmerkung: +++
Bei dem OVG sind sieben weitere Verfahren anhängig, die die Maßnahmen gegen diese und andere pornografische Internetseiten EU-ausländischer Anbieter ohne Altersverifikationssystem zum Gegenstand haben:
  • Eilbeschwerdeverfahren 13 B 1378/25 (VG Düsseldorf 27 L 806/24) und 13 B 1380/25 (VG Düsseldorf 27 L 805/24): Eilrechtsschutz zu einer Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung
  • Berufungsverfahren 13 A 975/23 (VG Düsseldorf 27 K 3904/20), 13 A 977/23 (VG Düsseldorf 27 K 3905/20) und 13 A 978/23 (VG Düsseldorf 27 K 3906/20): Klagen gegen Beanstandungs- und Untersagungsverfügungen
  • Berufungsverfahren 13 A 1515/26 (VG Düsseldorf 27 K 3964/22): Klage eines Access-Providers gegen eine Sperrverfügung.
  • Berufungsverfahren 13 A 1518/26 (VG Düsseldorf 27 K 733/23): Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung.


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Justiz NRW PM vom 9.10.2026