Iran-Sanktionen: Kündigung von Kontoverträgen ist unwirksam
OLG Frankfurt a.M. v. 27.6.2025 - 10 U 137/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank seit rund 30 Jahren verschiedene Bankkonten, Depots und Kreditkarten für private Zwecke. Er ist deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung. Frühere Geschäfte mit Iranbezug betreibt er nicht mehr. Von Ende September 2020 bis Mai 2021 befand er sich zu Unrecht auf der Sanktionsliste des Office of Asset Control der USA (i.F.: SDN-Liste), die u.a. aufgrund des "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" geführt wird. Ende Oktober/Anfang November 2020 kündigte die Beklagte alle Kontoverbindungen zum Kläger. Im März 2022 kündigte sie die Kontoverträge erneut ordentlich. Sie berief sich auf ihre seit dem Jahr 2007 angewandte "Iran-Policy".
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kontoverträge fortbestehen und die Beklagte zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet ist. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann Schadensersatz wegen der unberechtigten Kündigung der Kontoverträge verlangen. Die Kündigungen verstoßen gegen die Vorgaben der EU-Blocking-VO. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und der Kündigung der Kontoverträge spricht dafür, dass die Kündigung der bereits seit rund 30 Jahren andauernden Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und damit zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgte. Der Verweis der Beklagten auf ihre "Iran-Policy" überzeugt nicht. Es bleibt offen, warum diese seit 2007 bestehende Policy erst 2020 zur Kündigung geführt haben solle.
Da die Beklagte die Kontoverträge erneut im März 2022 gekündigt hat, sind diese nunmehr allerdings wirksam beendet worden. Eine Nichtigkeit dieser Kündigung kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat sich zum Kündigungszeitpunkt seit rund 10 Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste befunden. Damit kann auch nicht angenommen werden, dass die Kündigungen zur Befolgung einer Listung ausgesprochen wurden.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 40 vom 15.7.2025
Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank seit rund 30 Jahren verschiedene Bankkonten, Depots und Kreditkarten für private Zwecke. Er ist deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung. Frühere Geschäfte mit Iranbezug betreibt er nicht mehr. Von Ende September 2020 bis Mai 2021 befand er sich zu Unrecht auf der Sanktionsliste des Office of Asset Control der USA (i.F.: SDN-Liste), die u.a. aufgrund des "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" geführt wird. Ende Oktober/Anfang November 2020 kündigte die Beklagte alle Kontoverbindungen zum Kläger. Im März 2022 kündigte sie die Kontoverträge erneut ordentlich. Sie berief sich auf ihre seit dem Jahr 2007 angewandte "Iran-Policy".
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kontoverträge fortbestehen und die Beklagte zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet ist. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann Schadensersatz wegen der unberechtigten Kündigung der Kontoverträge verlangen. Die Kündigungen verstoßen gegen die Vorgaben der EU-Blocking-VO. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und der Kündigung der Kontoverträge spricht dafür, dass die Kündigung der bereits seit rund 30 Jahren andauernden Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und damit zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgte. Der Verweis der Beklagten auf ihre "Iran-Policy" überzeugt nicht. Es bleibt offen, warum diese seit 2007 bestehende Policy erst 2020 zur Kündigung geführt haben solle.
Da die Beklagte die Kontoverträge erneut im März 2022 gekündigt hat, sind diese nunmehr allerdings wirksam beendet worden. Eine Nichtigkeit dieser Kündigung kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat sich zum Kündigungszeitpunkt seit rund 10 Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste befunden. Damit kann auch nicht angenommen werden, dass die Kündigungen zur Befolgung einer Listung ausgesprochen wurden.
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