11.01.2018

Irreführende geschäftliche Handlung: Gericht darf nicht anderen Klagegrund zugrunde legen als beantragt

Ein Gericht verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt, als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kläger seinen Klageantrag auf die Irreführung potentieller Kursteilnehmer durch angegebene Berufsbezeichnungen in der Kurswerbung stützt, und das Gericht die Verurteilung auf die Irreführung der potentiellen Kunden der Kursteilnehmer durch die Verwendung der Berufsbezeichnungen stützt.

BGH 5.10.2017, I ZR 184/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein von Psychologen, dessen Vereinszweck die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfasst. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung. Sie bewarb im Internet eine einjährige Weiterbildung, nach deren Abschluss die Absolventen ein Hochschul-Zertifikat mit den Titeln "Betriebspsychologe", Organisationspsychologe" und "Kommunikationspsychologe" erwerben konnten. Die Beklagte bietet die Weiterbildung auch Interessenten ohne Abschluss eines Psychologiestudiums an.

Der Kläger hält die Werbung für irreführend. Er ist der Ansicht, die Beklagte erwecke den Eindruck, die Absolventen ihrer Kurse dürften die Berufsbezeichnungen auch ohne Abschluss eines Psychologiestudiums führen. Der Kläger nahm daher die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Werbung in Anspruch. Das LG und das OLG gaben der Klage statt. Der BGH hob auf die Revision der Beklagten das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bejaht werden. Das OLG hat dem Kläger etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat. Dazu war es nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt.

Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Das Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet. Im Streitfall hat das OLG seiner Verurteilung einen anderen Klagegrund zugrunde gelegt als den des Klägers. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. Er begründet seinen Unterlassungsantrag damit, dass die Beklagte mit ihrer Werbung den Eindruck erwecke, die Absolventen ihrer Kurse dürften die Berufsbezeichnungen auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen.

Das OLG hingegen hat die im Streitfall maßgebliche Irreführung nicht in der Werbung der Beklagten gegenüber den Weiterbildungsinteressenten gesehen. Es hat die Irreführung vielmehr bei den späteren Klienten der Lehrgangsabsolventen gesehen, und zwar nicht durch die Werbung, sondern durch ein Verhalten der nicht akademisch ausgebildeten Absolventen, die später die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit benutzen könnten. Das OLG ist damit von einer personell, sachlich und zeitlich grundlegend anderen Täuschungshandlung und von anderen Adressaten der Täuschungshandlung ausgegangen, als der Kläger in seiner Klagebegründung vorgetragen hat.

Die Entscheidung des OLG ist auch im Ergebnis nicht richtig. Es kann momentan aufgrund der durch das OLG festgestellten Umstände nicht angenommen werden, dass die von der Werbung angesprochenen Weiterbildungsinteressenten, die noch kein Psychologiestudium absolviert haben, durch die Angaben der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irregeführt werden und bei ihnen der Eindruck erweckt wird, sie dürften auch ohne Psychologiestudium nach Abschluss des Lehrgangs trotzdem die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen führen. Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für eventuell in der Zukunft liegende Täuschungshandlungen der Absolventen der Weiterbildungskurse gegenüber deren Klienten ist von dem Kläger ebenso nicht geltend gemacht und scheidet auch aufgrund fehlender Tatherrschaft aus.

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