09.02.2026

Irreführende Handlung durch Vortäuschen der Notwendigkeit einer App

Erweckt ein Unternehmen in einer Kundenmitteilung den falschen Eindruck, zur Weiternutzung des Kundencenters sei das Installieren einer App erforderlich, so liegt darin eine unlautere irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG.

LG Köln v. 18.9.2025 - 33 O 490/24
Der Sachverhalt:
Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, das u.a. Mobilfunkverträge unter verschiedenen Marken anbietet. Für Kunden der Beklagten steht auf deren Website ein als "N." bezeichneter Online-Kundenaccount zur Verfügung.

Am 16.10.2024 wurden Kunden, die sich in ihren Kundenaccount einloggen wollten, bei einem Klick auf das Symbol nicht mehr unmittelbar zu einer Anmeldemaske für den Login weitergeleitet, sondern zunächst auf eine Website geführt, wo die Kunden wie folgt informiert wurden:

"Unsere Kund *innen legen immer mehr Wert darauf, immer und von überall aus auf alle wichtigen Funktionen und Services, die sie im Alltag nutzen möchten, zugreifen zu können. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, möchten wir unsere ganze Expertise in das beste Nutzungserlebnis der E. App stecken. Vor diesem Hintergrund wird das N. Kundencenter ab Sommer 2025 abgeschaltet. Bis dahin kannst du dich noch über ... einloggen."

Auf der durch einen weiteren Klick zu erreichenden Login-Seite wurden die Kunden erneut darauf hingewiesen, dass "N." ab Sommer 2025 abgeschaltet werde und ab diesem Zeitpunkt der Zugriff auf das Kundenprofil nur noch über die E. App möglich sein werde.

Der Kläger erblickt in der streitgegenständlichen Darstellung auf der Website der Beklagten eine irreführende geschäftliche Handlung, da sie unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben enthalte. Er trägt vor, dass ausweislich der vorgerichtlichen Äußerung der Beklagten das Onlineportal "N." gar nicht abgeschaltet werde. Die Beklagte suggeriere durch die Kombination der Ankündigung der Abschaltung von N. und der Werbung für die App den Verbrauchern, dass sie die App herunterladen müssten, um zukünftig auf Informationen und Services betreffend ihren Vertrag zugreifen zu können. Tatsächlich sei sie jedoch vertraglich dazu verpflichtet, den Kundenlogin auf der Website bereit zu stellen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständliche Darstellung auf ihrer Website stelle keine geschäftliche Handlung dar, da weder neue Vertragsverhältnisse begründet noch bestehende erweitert würden und keine kostenpflichtigen Dienstleistungen in Aussicht gestellt oder vermarktet würden. Zudem fehle der angegriffenen Handlung die notwendige Relevanz, da sie nicht auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages abziele, sondern nur den Download der kostenlosen App empfehle, zumal sich die Information nur an bestehende Kunden richte.

Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der beanstandeten Kundeninformation.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, der sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG ergibt. Die angegriffene, streitgegenständliche Information stellt entgegen der Ansicht der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" ist infolge der europarechtlichen Harmonisierung erweitert worden und erfasst nun jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

Die Ankündigung der Beklagten zur Abschaltung ihres bisherigen Kundenportals enthält Angaben, die sowohl unwahr als auch zur Täuschung geeignet sind.

Wie die Beklagte in der Klageerwiderung und im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz klargestellt hat, wird das Kundencenter unter "N." entgegen der Ankündigung beim Login nicht abgeschaltet, sondern zunächst, wenn auch in modifizierter Form, für Bestandskunden weitergeführt. Da die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet ist, (Bestands-)Kunden Zugriff auf ihren Kundenaccount über ihre Website zu ermöglichen, wäre eine schlichte Abschaltung vertragskonform auch nicht möglich. Die Angabe ist damit zwanglos unwahr.

Die Ankündigung ist zugleich irreführend, weil sie den angesprochenen Verbrauchern als Kunden der Beklagten suggeriert, sie müssten, wenn sie ihren Vertrag auch in Zukunft verwalten wollten, zwingend die "E.-App" herunterladen und auf ihrem Mobiltelefon installieren. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall, weil die Beklagte, wie sie eingeräumt hat, jedenfalls Bestandskunden auch in Zukunft Zugriff auf ihren Kundenaccount über die Website gewähren wird. Die (objektiv nicht zutreffende) Ankündigung dient demnach dazu, aus geschäftspolitischen Gründen Bestandskunden mit Nachdruck dazu zu veranlassen, ihren Vertrag zukünftig über die E. App zu verwalten.

Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 UWG nur, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Vorliegend mangelt es nicht an der geschäftlichen Relevanz der Irreführung. Die Kunden der Beklagten werden durch die Ankündigung der Beklagten zur Einstellung des Kundenportals in signifikanter Anzahl dazu veranlasst, die App der Beklagten herunterzuladen und diese zukünftig zu nutzen. Bei dieser Handlung handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die die Verbraucher andernfalls nicht getroffen hätten.

Auch die Argumentation des Klägers, wonach die Nutzung der App der Beklagten mehr Möglichkeiten zum Einsatz von Marketing- und Tracking-Technologien bietet, ist nicht von der Hand zu weisen und sorgt dafür, dass ein gewisser Anteil der Verbraucher der Installation einer Vielzahl von Apps auf ihrem Smartphone kritisch gegenübersteht.

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