22.09.2016

Irreführende Werbung für eine Komplett-Küche

Der Tatbestand des § 5a UWG ist nicht nur bei einer invitatio ad offerendum oder gar einem rechtlich bindenden Vertragsangebot erfüllt, sondern schon bei jeder Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann. Die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, sind ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produktes.

LG Potsdam 9.3.2016, 52 O 115/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt, insbesondere die Achtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte hatte August 2015 mit einem Prospekt im "Allgemeinen Anzeiger am Mittwoch", Ausgabe Gera, für Küchen inclusive Elektrogeräten geworben, ohne die Hersteller der Elektrogeräte oder deren Typenbezeichnung zu benennen. Infolgedessen mahnte der Kläger die Beklagte ab.

Die Beklagte war der Ansicht, dass ein Verbraucher mangels Details aufgrund der streitgegenständlichen Angaben keinen Küchenkauf abschließen könne. Außerdem hielt sie es nicht für erforderlich, die Typenbezeichnung der Elektrogeräte anzugeben, da diese nicht aussagekräftig seien. Letztlich sei es auch nicht branchenüblich, eine Typenbezeichnung für Elektrogeräte anzugeben.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5a Abs. 2 UWG.

Die Werbung der Beklagten verstieß gegen §§ 5a Abs. 2, 3 UWG. Die Beklagte hatte dem Verbraucher mit ihrer Werbung Informationen vorenthalten, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentliche waren. Der Tatbestand des § 5a UWG ist nicht nur bei einer invitatio ad offerendum oder gar einem rechtlich bindenden Vertragsangebot erfüllt, sondern schon bei jeder Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann. Daher wird § 5a UWG die Werbung eines Händlers, der - wie die Beklagte - konkrete Angebote anpreist, regelmäßig erfassen.

Unerheblich war, dass beim Kauf einer Einkaufsküche deutlich mehr Faktoren eine Rolle spielen, als sich einem Werbeprospekt entnehmen lassen. Es genügt vielmehr, dass der Verbraucher - wie hier durch die Beilage in der Zeitung - über den verbindlichen - besonders günstigen - Komplettpreis der abgebildeten Küchen einschließlich der enthaltenen Elektrogeräte informiert wird. Einzelheiten, wie die Qualität und Höhe der Arbeitsplatten, die Qualität der Türen und Schubladen etc. sind nicht entscheidend. In der Werbung müssen nicht einmal alle essentialia negotii benannt werden. Die Beklage hatte aber nicht alle wesentlichen Merkmale der Küchen genannt.

Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Somit wäre es erforderlich gewesen, sowohl den Hersteller als auch die Typenbezeichnung der angebotenen Elektrogeräte zu benennen. Unzweifelhaft sind die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt. Aber auch die Angabe der Typenbezeichnung ist wesentlich, da nur so die Elektrogeräte eindeutig identifiziert werden können. Wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für Funktion und Wert einer Küche, kann es keine maßgebliche Rolle spielen, ob Elektrohaushaltsgeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten werden.

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