07.06.2021

Irreführende Werbung mit 5G-Leistungen bei nur eingeschränkter Verfügbarkeit

Die Werbung mit 5 G-Leistungen ist irreführend und daher unzulässig, wenn diese zu einem genannten "ab ..."-Preis nicht genutzt werden können, sondern erst zu einem höheren Preis. Gleiches gilt für die Werbung mit 5G-Leistungen, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass diese nur eingeschränkt verfügbar sind.

LG Koblenz v. 9.4.2021 - 4 HK O 51/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit Weihnachtsangeboten. Auf der ersten Seite befand sich eine einheitliche Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weite Teile der Seite bedeckenden Sternenhimmel. Auf dieser Seite fand sich u.a. links ein Stern mit dem Aufdruck "Weihnachtsangebot". In der Mitte der Bühne war eine SIM-Karte mit einem runden "5G"-Störer zu sehen. Auf der rechten Seite war ein Kasten mit Flat-Tarifen und einem Preis ab 9,99 €/Monat zu finden. Unter diesem Kasten befand sich die Klickfläche "Zum Angebot". Klickte der Nutzer hierauf, wurde er zur Produktseite der Beklagten geführt. Nicht alle Tarife aus der in dem Kasten beworbenen Tariffamilie umfassen 5G-Leistungen. Die 5G-Leistungen der Beklagten sind zudem regional nur eingeschränkt erhältlich. Zudem waren die 5G-Leistungen nicht zu dem niedrigen ab-Preis erhältlich. Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab und begehrte das Unterlassen dieser Werbung als irreführend.

Das LG untersagte der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und 2 UWG die Werbung mit 5 G-Leistungen, wenn diese zu dem genannten "ab ..."-Preis nicht genutzt werden können, sondern lediglich zu einem höheren Preis. Weiterhin untersagte es eine Werbung mit 5G-Leistungen, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass diese nur eingeschränkt verfügbar sind. Die Werbung der Beklagten stufte das LG deshalb als irreführend für den Verbraucher ein. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Zunächst hätte die Beklagte auf die eingeschränkte Verfügbarkeit der 5G-Leistungen hinweisen müssen. Die Werbung richtete sich an alle Verbraucher und nicht nur an technikaffine oder besonders technikinteressierte Verbraucher. Es ist nicht wegen der erst vor kurzem erfolgten Versteigerung von 5G-Litzenzen allgemein bekannt, dass sich das 5G-Netz deutschlandweit noch im Aufbau befindet. Insbesondere weiß der durchschnittliche Verbraucher nicht, dass 5G-Leistungen derzeit nur in den Städten Berlin, Hamburg, München, Frankfurt/Main und Köln verfügbar sind.

Die Werbung erweckt zudem den unzutreffenden Eindruck, der Kunde könne bei der Beklagten bereits im billigsten Tarif von 9,99 €/Monat 5G-Leistungen erhalten. Die Beklagte vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass sich der 5G-Störer gar nicht auf dem Kasten mit den Tarifen befindet und sich damit nicht auf diesen beziehe, sondern eigenständig nur allgemein auf die 5G-Leistungen der Beklagten hinweisen sollte. Da sich die Werbung auf einer einheitlichen Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weitgehend durchgehenden Sternenhimmel befand, wird für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht ersichtlich, dass die Beklagte unabhängig von ihren Tarifangeboten darauf hinweisen wollte, dass sie jetzt auch 5G-Leistungen anbieten kann. Es entstand vielmehr der Eindruck eines einheitlichen Angebots, zumal sich auf dem linken Stern der Aufdruck "Weihnachtsangebot", befand, sodass der Verbraucher nicht auf getrennte Angebote schließt. Auch wenn sich die Klickfläche "Zum Angebot" nur unter den Tarifen befindet, deutet das für einen durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher ebenfalls nicht auf getrennte Angebote hin. Zudem befand sich der 5G-Störer an einer SIM-Karte. Da ein Telefonieren und Surfen in den von der Beklagten beworbenen Tarifen nur mit einer solchen SIM-Karte technisch möglich ist, wird der allgemeine Verkehrskreis den Schluss von dem 5G-Störer auf die Mobilfunktarife der Beklagten ziehen.
LG Koblenz PM Nr. 5 vom 2.6.2021
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