15.09.2015

Irreführende Werbung mit einem Standort

Die Werbung mit einem Standort des Unternehmens an einem bestimmten Ort ist unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist. Diese Irreführung ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden können.

OLG Celle 7.7.2015, 13 W 35/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien stehen auf dem Gebiet von Dachbeschichtungen im Wettbewerb. Die Verfügungsklägerin hatte die Unterlassung der Werbung des Verfügungsbeklagten mit einem Standort in H. begehrt. Der Verfügungsbeklagte trug vor, dort Räumlichkeiten in einer Größe von 200 qm gemietet zu haben. Dies unterlegte er durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin. An der Außenseite weise zudem ein Werbebanner auf seine Firma. In der Saison von März bis September/Oktober seien im Bereich in H. und Umgebung mindestens vier Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten unterwegs, die regelmäßig in den Räumlichkeiten ein- und ausgingen, da diese als Lager für Arbeitsmittel und -materialien dienten. Post und Telefonanrufe würden umgeleitet.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es war der Ansicht, die Verfügungsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie auf dem räumlich relevanten Markt in H. und Umgebung tätig sei. Hiergegen wandte sich die Verfügungsklägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, in der sie nachwies, dass sie ihre Dienstleistungen zumindest im Gesamtbereich Norddeutschland erbringe. Der Bereich H. werde jedenfalls durch den Standort P. abgedeckt; die Anfahrtstrecke betrage nur 118 km. Infolgedessen hob das OLG den Beschluss des LG auf und gab dem Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin statt.

Die Gründe:
Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu.

Die Parteien sind Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Verfügungsklägerin und ihr Ehemann haben durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie auf demselben sachlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind. Es gibt ersichtlich Überschneidungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien insoweit, als beide jedenfalls mit einem Standort in P. werben. Jedenfalls insoweit werden sie auf demselben räumlichen Markt tätig. Dies allein wäre schon ausreichend.

Die angegriffene Werbeaussage, das Unternehmen des Verfügungsbeklagten sei u.a. an einem Standort in H. zu finden, ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend. Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über Verhältnisse des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Unternehmens. Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können. Diesen Anforderungen genügt die nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in H. gemietete Lagerhalle allerdings nicht.

Zwar werde diese regelmäßig von den Handwerkern aufgesucht, weil dort Arbeitsmittel und -materialien gelagert seien. Dass aber dort ein Mitarbeiter zu üblichen oder jedenfalls zu ausdrücklich bekanntgemachten Öffnungszeiten für Kontaktversuche angesprochener Interessenten anwesend wäre, wurde weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Diese Irreführung ist auch regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden können. Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann.

Linkhinweis:

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