24.10.2017

Irreführung durch Bezeichnung und Ausstattung eines Holundersirups?

Die Produktbezeichnung "Holunderblüte" sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Flasche mit Holundersirup ist nicht irreführend, soweit der Sirup Holunderblütenextrakt enthält und dem Geschmackbild der Holunderblüte entspricht. Dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt und daneben erhebliche Anteile anderer Saftkonzentrate enthält.

OLG Frankfurt a.M. 11.9.2017, 6 U 109/17
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt Holundersirup mit dem Produktnamen "Holunderblüte". Auf der Schauseite der Flasche sind Holunderblüten abgebildet. Der Sirup enthält allerdings lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt und daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat.

Der Kläger sah darin eine irreführende, unzutreffende, unklare bzw. nicht leicht verständliche Werbung für Lebensmittel nach Art. 7 Abs.1 LMIV. Er war der Ansicht, die dargestellte Verbrauchererwartung werde dadurch enttäuscht.

Das LG wies die Klage auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung ab. Das OLG wies die Berufung durch Beschluss zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt waren.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Abmahnkostenerstattungsansprüche nicht zu, da die mit dem Klageantrag angegriffene Produktausstattung unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich gem. Art. 7 Abs. 1 LMIV ist.

Die Produktbezeichnung "Holunderblüte" sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche ruft beim verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst die Vorstellung hervor, dass der so angebotene Sirup aus natürlichen Holunderblüten gewonnene Zutaten enthält; dies ist der Fall, da dem Erzeugnis 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Weiter entnimmt der Verbraucher der Ausstattung, dass der Sirup dem Geschmacksbild der Holunderblüte entspricht. Dies hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten.

Die dargestellte Verbrauchererwartung wird auch nicht dadurch enttäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. Letzteres hat der Kläger ebenfalls nicht geltend gemacht.

Schließlich macht sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten ist. Diesem Anteil kommt auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil - wie die Beklagte in erster Instanz unbestritten vorgetragen hat - bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden kann. Dies kann auch erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten.

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