06.06.2019

Irreführung durch blickfangmäßige Garantie

Die Ticketplattform viagogo darf nicht Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Außerdem darf sie Tickets nicht damit bewerben, dass die Lieferung "gültiger Tickets" garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.

LG München I v. 4.6.2019 - 33 O 6588/17
Der Sachverhalt:
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern e.V., Beklagte die viagogo AG, die unter www.viagogo.de eine Ticketplattform betreibt. Mehrere Verbraucher haben sich bei der Klägerin beschwert, da sie zuvor mit bei der Beklagten erworbenen Tickets keinen Zugang zu Veranstaltungen erhalten hatten. So etwa zu einem Fußballspiel des TSV 1860 München. Zur Begründung hieß es, die Tickets seien ungültig.

Dies Verbraucher beriefen sich auf eine blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf  www.viagogo.de eingeblendeten Garantie, in der es hieß: "alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!".

Die Klägerin sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Die Unterlassungsklage war überwiegend erfolgreich.

Die Gründe:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu bewerben, dass die Lieferung "gültiger Tickets" garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.

Außerdem hat es die Beklagte zu unterlassen, auf der Internetseite www.viagogo.de den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar bei unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers. Denn hierbei handelt es sich um Angaben, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Identität und Anschrift eines privaten Anbieters sind wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG - anders als für unternehmerische Anbieter erst unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen.

Schließlich muss viagogo auf der Internetseite eine E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, das zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, genügt den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. Allerdings muss die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorweisen. Ein derartiges Vorgehen kann nicht als unlauter angesehen werden.
 
LG München I PM 08/2019 vom 4.6.2019
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