29.09.2015

Kabinett bringt Änderung des Gesetzes über Bausparkassen auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 23.9.2015 den Regierungsentwurf des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen" beschlossen, der die regulatorischen Vorgaben an die seit der letzten Änderung im Jahr 1990 erheblich veränderten Rahmenbedingungen anpassen soll. Danach sollen Bausparkassen künftig mehr Immobiliendarlehen außerhalb des Bauspargeschäftes vergeben können, und die Möglichkeit erhalten, eine Pfandbrieflizenz zu erwerben und für ihre Refinanzierung Hypothekenpfandbriefe herauszugeben.

Der Gesetzentwurf soll gleichzeitig die Interessen der Bausparer wahren und es den Bausparkassen erlauben, auf die Auswirkungen des Niedrigzinsumfeldes besser zu reagieren. Das Niedrigzinsniveau betrifft Bausparkassen wegen ihrer langen Zinsbindung in besonderer Weise. Auch sind bei Bausparkassen die Reaktionsmöglichkeiten eingeschränkt, da das Bausparkassengesetz die Geschäftstätigkeit streng reguliert. Der Entwurf hält an dem Spezialbankprinzip fest, nach dem das Bausparkassengeschäft nur von Bausparkassen betrieben werden darf.

Der Entwurf sieht u.a. folgende Regelungen vor:

  • Zur Stabilisierung und Stärkung ihrer Ertragslage soll es den Bausparkassen ermöglicht werden, verstärkt auch gewöhnliche Baudarlehen zu gewähren.
  • Der bei den Bausparkassen gebildete Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" soll flexibler eingesetzt werden können und wird damit besser an die Herausforderungen des Niedrigzinsumfeldes angepasst.
  • Vorbehaltlich der dafür erforderlichen Erlaubnis soll den Bausparkassen die Möglichkeit eingeräumt werden, Hypothekenpfandbriefe auszugeben. Auf diese Weise wird den Bausparkassen eine im Vergleich zu anderen Optionen günstigere Refinanzierungsmöglichkeit eröffnet, die mit ihrem Bauspargeschäft in engem wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
  • Die spezifischen Anforderungen an das Risikomanagement einer Bausparkasse werden erstmals in das Bausparkassengesetz aufgenommen und konkretisieren die Regelungen des Kreditwesengesetzes.

Die Risiken, die mit einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit verbunden sein könnten, werden von den Bausparkassen und der Bausparkassenaufsicht streng beobachtet. Der Entwurf enthält keine Regelungen, die unmittelbare Auswirkungen auf bestehende Bausparverträge haben oder die Beendigung von laufenden Verträgen ermöglichen oder erleichtern. Nach dem Beschluss des Regierungsentwurfs im Bundeskabinett wird der Entwurf nun im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beraten und könnte ggf. bereits zum Jahresende in Kraft treten.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Gesetzentwurf hier.

BMF PM Nr. 36 vom 23.9.2015
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