Kalte Werbung per E-Mail? Gericht zieht klare Grenze
AG Düsseldorf v. 19.1.2026 - 290c C 153/25
Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien war streitig, ob von der Beklagten an die Klägerin versandte E-Mails unter eine unerlaubte Werbung fielen. Die Klägerin ist deutschlandweit tätig im Bereich Werbemittel. Die Beklagte ist eine deutschlandweit tätige Personalvermittlerin. Zwischen Januar und April 2025 hatte die Beklagte der Klägerin an ihre Firmen-E-Mailadresse die streitigen E-Mails geschickt. Die fragliche Adresse steht im Unternehmen der Klägerin personell dem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung, der diese geschäftlich für die Klägerin nutzt. Die Adresse wird für geschäftliche Belange genutzt - etwa zur Korrespondenz mit Kunden Die Mails erreichen den Geschäftsführer rund um die Uhr auf dem Handy.
Mit Anwaltsschreiben vom 2.5.2025 - vorab per E-Mail versandt - wurde die Beklagte von der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten unter Fristsetzung aufgefordert. Der Abmahnung war ein Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein Ausdruck der streitigen Mails beigefügt. Für das Abmahnschreiben machte die Klägerin zusätzlich die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Klägerin behauptete, bei den streitigen E-Mails handle es sich um Werbung. Zum Empfang solcher E-Mails habe sie nie ein Einverständnis erklärt. Solche E-Mails würden zu einer Störung der Betriebsabläufe führen. An Werbemails habe sie auch kein Interesse. Die Beklagte gab lediglich eine unverbindliche Unterlassungserklärung ab. Sie behauptete, nach der Abmahnung seien technische Maßnahmen implementiert worden, um eine weitere Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu verhindern. Die streitigen E-Mails stellten zudem keine Werbemails dar, sondern würden unter eine üblichen Kontaktaufnahme zur Geschäftsanbahnung fallen. Sie seien von der Aufforderung der Klägerin auf deren Webseite, sie anzusprechen, gedeckt.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die streitgegenständlichen E-Mails stellten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da sie die betrieblichen Abläufe beeinträchtigten und nicht geduldet werden mussten.
Die E-Mails waren durchaus als Werbung einzuordnen. Dies ergab sich sowohl aus ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als "Werbemail" als auch aus ihrem Inhalt, der auf die Vorstellung des Unternehmens und die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen gerichtet war. Nach BGH-Rechtsprechung umfasst Werbung jede Maßnahme zur Absatzförderung, einschließlich mittelbarer Formen wie Imagewerbung.
Die Klägerin hatte nachvollziehbar dargelegt, dass solche E-Mails ihren Betrieb störten, da sie gesichtet und aussortiert werden müssten. Eine automatisierte Filterung oder sofortige Löschung ohne Prüfung ist nicht ohne Weiteres möglich. Darin lag zugleich eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da es an einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung fehlte. Ein bloß mutmaßliches Interesse genügt in einem solchen Fall nicht. Auch die Formulierungen auf der Website der Klägerin ("Sprechen Sie uns an", "Wir freuen uns auf Ihre Nachricht") stellten keine Einwilligung dar. Erforderlich wäre vielmehr eine konkrete, informierte Zustimmung zu Werbung bestimmter Unternehmen für bestimmte Produkte.
Die Wiederholungsgefahr wurde hier durch den bereits erfolgten Verstoß indiziert und war nicht entfallen. Weder ein Abmeldelink noch das Einstellen weiterer E-Mails, technische Sperren oder eine unverbindliche Unterlassungserklärung beseitigten diese. Erforderlich wäre vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gewesen. Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (§§ 823, 249 BGB). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich; die Kosten waren der Höhe nach angemessen. Der Streitwert von 3.500 € war angesichts von drei Verstößen innerhalb kurzer Zeit nicht zu beanstanden.
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Justiz NRW
Zwischen den Parteien war streitig, ob von der Beklagten an die Klägerin versandte E-Mails unter eine unerlaubte Werbung fielen. Die Klägerin ist deutschlandweit tätig im Bereich Werbemittel. Die Beklagte ist eine deutschlandweit tätige Personalvermittlerin. Zwischen Januar und April 2025 hatte die Beklagte der Klägerin an ihre Firmen-E-Mailadresse die streitigen E-Mails geschickt. Die fragliche Adresse steht im Unternehmen der Klägerin personell dem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung, der diese geschäftlich für die Klägerin nutzt. Die Adresse wird für geschäftliche Belange genutzt - etwa zur Korrespondenz mit Kunden Die Mails erreichen den Geschäftsführer rund um die Uhr auf dem Handy.
Mit Anwaltsschreiben vom 2.5.2025 - vorab per E-Mail versandt - wurde die Beklagte von der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten unter Fristsetzung aufgefordert. Der Abmahnung war ein Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein Ausdruck der streitigen Mails beigefügt. Für das Abmahnschreiben machte die Klägerin zusätzlich die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Klägerin behauptete, bei den streitigen E-Mails handle es sich um Werbung. Zum Empfang solcher E-Mails habe sie nie ein Einverständnis erklärt. Solche E-Mails würden zu einer Störung der Betriebsabläufe führen. An Werbemails habe sie auch kein Interesse. Die Beklagte gab lediglich eine unverbindliche Unterlassungserklärung ab. Sie behauptete, nach der Abmahnung seien technische Maßnahmen implementiert worden, um eine weitere Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu verhindern. Die streitigen E-Mails stellten zudem keine Werbemails dar, sondern würden unter eine üblichen Kontaktaufnahme zur Geschäftsanbahnung fallen. Sie seien von der Aufforderung der Klägerin auf deren Webseite, sie anzusprechen, gedeckt.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
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Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die streitgegenständlichen E-Mails stellten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da sie die betrieblichen Abläufe beeinträchtigten und nicht geduldet werden mussten.
Die E-Mails waren durchaus als Werbung einzuordnen. Dies ergab sich sowohl aus ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als "Werbemail" als auch aus ihrem Inhalt, der auf die Vorstellung des Unternehmens und die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen gerichtet war. Nach BGH-Rechtsprechung umfasst Werbung jede Maßnahme zur Absatzförderung, einschließlich mittelbarer Formen wie Imagewerbung.
Die Klägerin hatte nachvollziehbar dargelegt, dass solche E-Mails ihren Betrieb störten, da sie gesichtet und aussortiert werden müssten. Eine automatisierte Filterung oder sofortige Löschung ohne Prüfung ist nicht ohne Weiteres möglich. Darin lag zugleich eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da es an einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung fehlte. Ein bloß mutmaßliches Interesse genügt in einem solchen Fall nicht. Auch die Formulierungen auf der Website der Klägerin ("Sprechen Sie uns an", "Wir freuen uns auf Ihre Nachricht") stellten keine Einwilligung dar. Erforderlich wäre vielmehr eine konkrete, informierte Zustimmung zu Werbung bestimmter Unternehmen für bestimmte Produkte.
Die Wiederholungsgefahr wurde hier durch den bereits erfolgten Verstoß indiziert und war nicht entfallen. Weder ein Abmeldelink noch das Einstellen weiterer E-Mails, technische Sperren oder eine unverbindliche Unterlassungserklärung beseitigten diese. Erforderlich wäre vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gewesen. Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (§§ 823, 249 BGB). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich; die Kosten waren der Höhe nach angemessen. Der Streitwert von 3.500 € war angesichts von drei Verstößen innerhalb kurzer Zeit nicht zu beanstanden.
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