08.08.2012

Karmann-Verfahren: Besitzgesellschaft muss Steuermillionen an Betriebsgesellschaft auskehren

Die Karmann-Besitzgesellschaft muss die Steuermillionen, die sie vom Finanzamt Osnabrück zurückerstattet bekommen hat, an die Karmann-Betriebsgesellschaft auskehren. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Karmann-Besitzgesellschaft, falls sie oder ihre Gesellschafter vom Finanzamt mit Erfolg als tatsächliche Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, dies dem ausgeurteilten Anspruch der Betriebsgesellschaft entgegenhalten kann.

OLG Oldenburg 7.8.2012, 12 U 129/11
Der Sachverhalt:
Seit 1949 war der Betrieb "Karmann" in eine Betriebsgesellschaft und eine Besitzgesellschaft aufgeteilt. Die Besitzgesellschaft stellte der Betriebsgesellschaft Betriebsanlagen und -grundstücke zur Verfügung. Das operative Geschäft lief über die Betriebsgesellschaft. Umsatzsteuerrechtlich hatte das Finanzamt Osnabrück die beiden Gesellschaften stets als Einheit angesehen. Steuerschuldnerin war danach allein die Besitzgesellschaft. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen den Gesellschaften übernahm indes die Betriebsgesellschaft für die Besitzgesellschaft die Zahlung der Steuern.

Nach einer Änderung der Rechtsprechung wurde die einheitliche steuerliche Behandlung auch für die Vergangenheit als fehlerhaft bewertet. Tatsächlich war jede Gesellschaft für die eigenen Umsätze selbst steuerpflichtig. Die bislang vom Finanzamt als alleinige Steuerschuldnerin angesehene Besitzgesellschaft forderte daher vom Finanzamt erfolgreich die auf die Betriebsgesellschaft entfallenden Beträge zurück. Es geht dabei für die Steuerjahre 2006 bis 2009 um rd. 160 Mio. €. Das Finanzamt erstattete die Summe an die irrtümlich als Steuerschuldnerin angesehene Besitzgesellschaft.

Der Insolvenzverwalter der 2009 in die Insolvenz gegangenen Betriebsgesellschaft verlangte die erstatteten 160 Mio. € von der Besitzgesellschaft heraus. Die Betriebsgesellschaft habe die Beträge aufgrund der internen Vereinbarung für die Besitzgesellschaft gezahlt. Die Besitzgesellschaft sah dies anders. Zum einen habe sie der Betriebsgesellschaft im Gegenzug die Betriebsanlagen und -grundstücke überlassen. Zum anderen habe man sich in einem umfangreichen Vergleich im Jahr 2010 u.a. auch darauf geeinigt, dass die Steuererstattungen der Besitzgesellschaft zuständen. Außerdem verlange das Finanzamt die Millionen im Rahmen einer sog. Ausfallhaftung jetzt von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft, weil es seine Forderungen gegen die insolvente Betriebsgesellschaft nicht durchsetzen könne. Und zweimal wolle man nicht zahlen.

Das LG gab der Klage des Insolvenzverwalters statt. Die Betriebsgesellschaft habe die Steuern für die Besitzgesellschaft gezahlt. Ihr ständen daher auch die Steuererstattungen zu. Die hiergegen gerichtete Berufung der Besitzgesellschaft hatte vor dem OLG im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Besitzgesellschaft muss die Steuermillionen an die Betriebsgesellschaft auskehren, denn diese hat auch die Zahlungen an das Finanzamt erbracht. Nach der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem LG steht nicht fest, dass sich der Vergleich aus dem Jahr 2010 auch auf die 160 Mio. € bezogen hat. Bei diesem Vergleich ging es vielmehr um andere Streitpunkte.

Die Besitzgesellschaft und deren Gesellschafter müssen den Betrag aber auch nicht zweimal zahlen. Anders als das LG billigte das OLG der Besitzgesellschaft grundsätzlich einen Aufrechnungsanspruch zu: Wenn das Finanzamt Osnabrück die Steuermillionen jetzt mit Erfolg bei der Besitzgesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten machen kann, kann die Besitzgesellschaft mit dieser Steuerschuld gegenüber der Betriebsgesellschaft aufrechnen. Die Verurteilung erfolgte daher unter einem entsprechenden Vorbehalt.

OLG Oldenburg PM vom 7.8.2012
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