21.06.2022

Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke

Der Beschluss der EU-Kommission hinsichtlich eines Kartells auf dem Markt für optische Laufwerke wird teilweise für nichtig erklärt, die verhängten Geldbußen jedoch nicht herabgesetzt. Soweit die Kommission festgestellt hat, dass sich die betroffenen Unternehmen nicht nur an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, sondern darüber hinaus auch an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

EuGH v. 16.6.2022 - C-697/19 P
Der Sachverhalt:
Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass mehrere Gesellschaften mit ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten, und verhängte gegen die betreffenden Gesellschaften Geldbußen i.H.v. insgesamt 116 Mio. €. Die Zuwiderhandlung betraf optische Laufwerke, mit denen insbesondere von Dell und Hewlett-Packard hergestellte Desktop-PC und Notebooks ausgerüstet wurden. Als die beiden führenden Erstausrüster auf dem Weltmarkt für Personal Computer verwenden Dell und Hewlett-Packard globale Standardbeschaffungsverfahren, in deren Rahmen u.a. vierteljährliche Verhandlungen über einen globalen Preis und das gesamte Einkaufsvolumen mit einer kleinen Anzahl ausgewählter Lieferanten optischer Laufwerke durchgeführt werden.

Die Kommission stellte fest, dass die Kartellteilnehmer ihr Wettbewerbsverhalten zumindest im Zeitraum vom 23.6.2004 bis zum 25.11.2008 koordiniert hätten. Sie hätten einander jeweils die Strategien mitgeteilt, die sie bei der Teilnahme an den Ausschreibungen hätten verfolgen wollen, um Aufträge zu erhalten, sich gegenseitig über die Ergebnisse der Ausschreibungen unterrichtet und weitere sensible Informationen ausgetauscht. Die Koordinierung sei über ein Netzwerk paralleler bilateraler Kontakte erfolgt. Es sei den Kartellteilnehmern darum gegangen, ihre Mengen auf dem Markt anzupassen und die Preise auf einem höheren Niveau zu halten als ohne die bilateralen Kontakte.

Die Sony Corporation, die Sony Optiarc Inc., die Sony Optiarc America Inc., die Quanta Storage Inc., die Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und die Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. erhoben beim EuG Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

Das EuG wies die Klagen ab. Die gegen die Urteile gerichteten Rechtsmittel hatten eingelegt, mit denen deren Aufhebung und die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission oder eine Herabsetzung der verhängten Geldbußen begehrt wurden, hatten teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Urteile des EuG werden aufgehoben; der Beschluss der Kommission wird teilweise für nichtig erklärt, die verhängten Geldbußen jedoch nicht herabgesetzt.

Die Annahme des EuG, dass die Kommission mit dem streitigen Beschluss, mit dem sie festgestellt hat, dass sich die betreffenden Gesellschaften nicht nur an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, sondern darüber hinaus auch an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten, die Verteidigungsrechte dieser Gesellschaften nicht verletzt habe und ihrer Verpflichtung zur Begründung nachgekommen sei, ist rechtsfehlerhaft. Das gesamte übrige Vorbringen der Parteien war hingegen zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von der Kommission verhängten Geldbußen ist der EuGH, der den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, zu der Einschätzung gelangt, dass keiner der Punkte, die die Kartellteilnehmer geltend gemacht haben, und kein von Amts wegen zu berücksichtigender Gesichtspunkt es rechtfertigt, dass er von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht, um die Geldbuße herabzusetzen.

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EuGH PM Nr. 101 vom 16.6.2022
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