23.07.2025

Kartell im Bereich des Devisenkassahandels: EuG reduziert Geldbuße gegen Credit Suisse

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Beteiligung von Credit Suisse an einem Kartell im Bereich des Devisenkassahandels bestätigt, aber den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße von 83,2 Mio. € auf 28,9 Mio. € reduziert. Zwar sei Credit Suisse tatsächlich am Kartell beteiligt gewesen, jedoch habe die Kommission den Näherungswert für den Umsatz bei der Festsetzung der Geldbuße, mit der diese Zuwiderhandlung geahndet wurde, nicht richtig bestimmt.

EuG v. 23.7.2025 - T-84/22
Der Sachverhalt:
Im Anschluss an eine Untersuchung im Bereich des Devisenkassahandels (FOREX) betreffend die Währungen der G10 stellte die Europäische Kommission fest, dass einige mit diesen Transaktionen betraute Händler, die für verschiedene Banken tätig waren, zwischen 2011 und 2012 sensible Informationen über einen professionellen Online-Chatroom mit der Bezeichnung "Sterling Lads" ausgetauscht hatten. Dieser Informationsaustausch ermöglichte es den Händlern, fundierte Entscheidungen darüber zu treffen, ob und wann diese Devisen verkauft oder gekauft werden sollten. Durch diese Verhaltensweisen verringerten fünf im Banken- und Finanzsektor tätige Unternehmen, nämlich Credit Suisse, Barclays, HSBC, RBS und UBS, ihre Risiken in diesem Sektor und verfälschten damit den freien Wettbewerb.

Die Kommission erließ in Bezug auf vier Banken (Barclays, HSBC, RBS und UBS), die während der Untersuchung mit ihr zusammengearbeitet hatten, einen Vergleichsbeschluss, mit dem u.a. UBS ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt wurde. Da Credit Suisse bei dieser Untersuchung nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hatte, verhängte die Kommission mit einem gesonderten Beschluss eine Geldbuße in Höhe von 83,2 Mio. € gegen Credit Suisse.

Da sich die Klägerinnen, die UBS Group AG als Übernehmerin der Credit Suisse Group AG, die UBS AG als Übernehmerin der Credit Suisse AG und die Credit Suisse Securities (Europe) Ltd, durch diesen Beschluss für geschädigt hielten, fochten sie ihn vor dem Gericht der Europäischen Union an. Sie beantragten die Nichtigerklärung des Beschlusses, zumindest aber die Herabsetzung der Geldbuße.

Zunächst hat das EuG entschieden, dass die Klagegründe, mit denen die Klägerinnen den Beschluss der Kommission mit der Begründung angegriffen haben, dass die Kommission zu Unrecht ihre Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Kartell angenommen habe, unbegründet sind. Folglich wies das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission insoweit zurück.

Das Gericht erklärte den angefochtenen Beschluss jedoch teilweise für nichtig und setzte die verhängte Geldbuße auf 28,9 Mio. € herab.

Die Gründe:
Die Klägerinnen haben zu Recht geltend gemacht, dass bestimmte Daten, die die Kommission zur Bestimmung des Näherungswerts für den Umsatz von Credit Suisse verwendet hat, weniger vollständig und zuverlässig waren als die von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren hierzu vorgelegten Daten. Somit steht fest, dass die Kommission gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen hat, nach denen die Kommission die zuverlässigsten verfügbaren Daten zu berücksichtigen hat, und dass sie den Grundbetrag der von ihr gegen Credit Suisse verhängten Geldbuße falsch berechnet hat.

Mehr zum Thema:

Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte.

Die WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht informieren monatlich aktuell und praxisbezogen kommentiert über alle wichtigen wirtschafts- und bankrechtlichen Entscheidungen. 4 Wochen gratis nutzen!
 
EuGH PM Nr. 94 vom 23.7.2025