21.10.2022

Kartell: Zugunsten von Abnehmern streitender Erfahrungssatz hinsichtlich höherer Preise gilt auch gegenüber Tochtergesellschaften

Der zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitende Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, gilt auch dann, wenn die Ware nicht von der am Kartell beteiligten Muttergesellschaft, sondern von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft erworben wird.

BGH v. 28.6.2022 - KZR 46/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stahl-Strahlmitteln in Anspruch. Die Beklagte, die ihren Sitz in Frankreich hat, ist Herstellerin und Anbieterin von Stahl-Strahlmitteln. Dabei handelt es sich um lose Metallpartikel, die durch die Zerstäubung von geschmolzenem Stahl aus Stahlschrott hergestellt werden. Im April 2014 stellte die EU-Kommission fest, dass die Beklagte und mindestens drei weitere Hersteller von Stahl-Strahlmitteln durch Absprachen über die wichtigsten Preisbestandteile all ihrer diese Produkte betreffenden Verkäufe im Europäischen Wirtschaftsraum gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Die Absprachen betrafen die koordinierte Anwendung eines einheitlichen Modells für die Berechnung des Schrottaufschlags und die Einführung eines Energieaufschlags. Die Zuwiderhandlung bestand außerdem in einem koordinierten Verhalten gegenüber einzelnen Kunden.

Die Klägerin, eine der größten Gießereien in Deutschland, erwarb bis Mitte der 1990er Jahre von der Beklagten hergestellte Stahl-Strahlmittel von deren Tochtergesellschaft mit Sitz in Deutschland. Zwischen Mitte 2002 und Anfang 2014 bezog sie die von der Beklagten hergestellten Stahl-Strahlmittel von der in Luxemburg ansässigen A. SA (nachfolgend A.), einem einhundertprozentigen Tochterunternehmen der Beklagten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens nebst Zinsen verpflichtet ist, der ihr wegen des Stahl-Strahlmittelkartells als Folge des Bezugs von Stahl-Strahlmitteln im Zeitraum zwischen Oktober 2003 und Dezember 2012 entstanden ist. Ferner beantragte sie, dass die Beklagte sie von Rechtsverfolgungskosten und (künftigen) Gutachterkosten freistellt.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen werden.

Die vom OLG im Rahmen seiner Prüfung der Betroffenheit festgestellten Umstände reichen nicht aus, um einen Schadenseintritt mit der am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu messenden Überzeugung auszuschließen. Dass die Klägerin die Ware von der Tochtergesellschaft der Beklagten erworben hat, schließt einen kartellbedingen Schaden nicht ohne weiteres aus. Nach dem revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellenden Sachverhalt kommt vielmehr in Betracht, dass die Klägerin sich auf einen Erfahrungssatz berufen kann, der für einen Schaden spricht. Nach der Rechtsprechung des Senats streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache über Preise, bestimmte Quoten sowie die Zuweisung bestimmter Kunden beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten.

Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells regelmäßig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt. Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Die Anwendung des Erfahrungssatzes auf die Preise nachfolgender Marktstufen ist bereits dann gerechtfertigt, wenn keine klare Trennung der verschiedenen Marktstufen vorliegt. Dies gilt erst recht auch dann, wenn der Erwerb von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft eines am Kartell beteiligten Unternehmens erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf nachfolgenden Marktstufen anhand des Preisniveaus zu ermitteln, das sich dort ohne die kartellbedingte Überteuerung eingestellt hätte. Da die Preisbildung üblicherweise von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst wird und die Möglichkeit besteht, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarktes beruht, bedarf es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang daher grundsätzlich der Feststellung, dass eine festgestellte Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Anwendung des Erfahrungssatzes jedoch bereits dann gerechtfertigt, wenn keine klare Trennung der verschiedenen Marktstufen vorliegt.

Da es bereits an unterschiedlichem Marktverhalten fehlt, wenn die Ware von einer Tochtergesellschaft erworben wird, die zur selben wirtschaftlichen Einheit wie die am Kartell beteiligte Muttergesellschaft gehört, kann in einem solchen Fall der Erfahrungssatz erst recht herangezogen werden. Eine Tochtergesellschaft gehört zur selben wirtschaftlichen Einheit wie die Muttergesellschaft, wenn sie trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Markt-verhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt. Das Marktverhalten einer zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft unterscheidet sich danach regelmäßig nicht von dem der Muttergesellschaft. Dies rechtfertigt die Anwendung des Erfahrungssatzes über die preissteigernde Wirkung von Kartellen auch in dem Fall, in dem der Abnehmer nicht von der am Kartell beteiligten Muttergesellschaft, sondern von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft erwirbt. Für eine Anwendung des Erfahrungssatzes spricht auch, dass die Annahme völlig unplausibel wäre, dass die Muttergesellschaft den kartellbedingt überhöhten Gewinn dadurch wieder zunichtemacht, dass die Preiserhöhung vollständig bei ihrer Tochtergesellschaft "hängenbleibt".

Danach kommt die Anwendung des Erfahrungssatzes hier in Betracht. Mangels gegenteiliger Feststellungen des OLG ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass A. zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörte wie die Beklagte und mit ihr ein einziges Unternehmen bildete. Denn für einen bestimmenden Einfluss der Klägerin auf ihre Tochtergesellschaft spricht eine widerlegliche Vermutung, und A. vertrieb Stahl-Strahlmittel, welche Gegenstand der Kartellabsprache waren. Die Beklagte hielt 100 % des Kapitals an ihrer Tochtergesellschaft A. Damit besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Beklagte tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt hat.

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Aufsatz
Lieferkettengesetz, Europäisches Kartellrecht und die Folgen: Effiziente Missbrauchsbekämpfung oder nutzlose Gängelung gesetzestreuer Unternehmen?
Jens Ekkenga / Karl B. Erlemann, ZIP 2022, 49

Rechtsprechung
Haftung der Tochtergesellschaft für Wettbewerbsverstoß der Muttergesellschaft ("Sumal")
EuGH vom 06.10.2021 - RS C-882/19
ZIP 2021, 2194

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