14.07.2015

Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

Die Kartellbehörde kann bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen. Ein Einschreiten der Kartellbehörde ist bereits dann möglich, wenn die Preise um 3% überhöht sind.

BGH 14.7.2015, KVR 77/13
Der Sachverhalt:
Die zuständige Landeskartellbehörde hatte der betroffenen Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreise  aufgegeben, unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 € statt zuvor 2,79 € je Kubikmeter Wasser zu berechnen und ihnen im Fall einer bereits erfolgten Endabrechnung die Differenz zu erstatten.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hob das OLG Stuttgart die Verfügung wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode auf. Der Kartellsenat des BGH hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 15.5.2012 (Az.: KVR 51/11) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Dabei führte der Senat aus, ein Preishöhenmissbrauch i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB könne nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden.

Das OLG Stuttgart hat daraufhin die Verfügung der Landeskartellbehörde mit Beschluss vom 5.9.2013 erneut aufgehoben. Es ist davon aus, dass die Vorgaben der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung zwar eine zulässige und tragfähige Einstiegsgröße zur gebotenen Preismissbrauchskontrolle darstellten, dass sie aber, wenn man sich dafür entscheiden würde, als geschlossenes System insgesamt angewendet werden müssten. Dies habe die Landeskartellbehörde nicht getan. Im Übrigen beanstandete das Beschwerdegericht verschiedene Kürzungen in der Kostenkalkulation der Landeskartellbehörde.

Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde hob der BGH auch diesen Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das Beschwerdegericht war nicht berechtigt, die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, da sich diese nur teilweise als rechtswidrig erwiesen hatte. Es hätte vielmehr nur den für rechtswidrig erkannten Teil der Verfügung aufheben dürfen und im Übrigen die Beschwerde zurückweisen müssen.

Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht wird es u.a. wieder um den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt der Kostenkontrolle gehen. Die Kartellbehörde kann bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen. Der Begriff der "ökonomischen Theorien" ist weit zu verstehen und umfasst auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Anders als vom Beschwerdegericht angenommen besteht jedoch keine Bindung an diese Verordnungen i,d,S., dass sie entweder ganz oder gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr muss die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich überprüft werden.

Was die Beweislast betrifft, so herrscht zwar im Kartell-Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das betroffene Unternehmen hat jedoch Mitwirkungspflichten. Wenn es diese verletzt, kann dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden.

Ein Einschreiten der Kartellbehörde ist bereits dann möglich, wenn die Preise um 3% überhöht sind. Das Beschwerdegericht war von 7,5% ausgegangen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 121 vom 14.7.2015
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