08.10.2015

Käsesorte aus Zypern kann nicht als Marke angemeldet werden

Das EuG hat die von der Republik Zypern gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung der Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI erhobenen Klagen abgewiesen. Die angemeldeten Marken konnten aufgrund ihrer aus Sicht der zyprischen Verkehrskreise beschreibenden Bedeutung für die Waren, für die sie angemeldet wurden, nicht eingetragen werden.

EuG 7.10.2015, T-292/14 u.a.
Hintergrund:
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 207/2009) sind Zeichen, die die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch die Nennung einer ihrer wesentlichen Eigenschaften bezeichnen, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:
HALLOUMI und XAΛΛOYMI bezeichnen eine bestimmte Käsesorte aus der Republik Zypern, die auf eine spezielle Art hergestellt wird und einen besonderen Geschmack, eine besondere Textur und besondere Eigenschaften beim Kochen besitzt. 2013 meldete die Republik Zypern beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI als Gemeinschaftsmarken für Käse, Milch und Milchprodukte an.

Das HABM wies die Anmeldungen zurück. Die fraglichen Zeichen bezeichneten eine Käsespezialität dieses Landes. Sie erfassten daher aus Sicht der zyprischen Verkehrskreise unmittelbar die Eigenschaften der von der Markenanmeldung erfassten Produkte, nämlich die Art und den geografischen Ursprung des Käses, der Milch und der Milchprodukte. Daher fehle ihnen zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinne der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Zypern klagte daraufhin auf Aufhebung der Entscheidungen des HABM.

Das EuG wies die Klagen ab. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Das HABM hat die Anmeldung der Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI als Gemeinschaftsmarken zu Recht zurückgewiesen.

Die angemeldeten Marken konnten aufgrund ihrer aus Sicht der zyprischen Verkehrskreise beschreibenden Bedeutung für die Waren, für die sie angemeldet wurden, nicht eingetragen werden. Die Beanstandung, dass die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Eintragung von Gewährleistungsmarken erlaube, war insoweit zurückzuweisen. Die Verordnung enthält keine Bestimmungen für die Eintragung von Gewährleistungsmarken und sieht daher deren Schutz nicht vor. Damit solche Marken eingetragen werden können, müssen sie als Individualmarken angemeldet werden und absolute Eintragungshindernisse nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke dürfen nicht entgegenstehen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 120 vom 7.10.2015
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