17.03.2015

Kein Ausgleichsanspruch des kostenlos mitreisenden Kleinkinds

Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Fluggastrechteverordnung nimmt sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob ein "Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar ist.

BGH 17.3.2015, X ZR 35/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die damals noch nicht zweijährige Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen. Es räumte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine "100 Prozent Kinderermäßigung bis 1 Jahr" ein. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Fluggastrechteverordnung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil die Klägerin kostenlos gereist ist.

Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Fluggastrechteverordnung nimmt sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob ein "Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der "kostenlos reisenden Fluggäste" betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist.

Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestand vorliegend auch keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 36 vom 17.3.2015
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