Kein Bio-Logo für Arzneitees?
EuGH v. 26.6.2025 - C-618/23
Der Sachverhalt:
Das beklagte deutsche Unternehmen Salus, eine GmbH & Co. KG, vertreibt pflanzliche Arzneimittel, u.a. einen Salbei-Arzneitee. Auf der Verpackung dieses Arzneimittels (i.S.d. Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimitte) befindet sich das offizielle Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion. Die Beklagte beabsichtigt den Vertrieb weiterer Arzneitees mit diesem Logo.
Die klagende Wettbewerberin, die Astrid Twardy GmbH, ist der Ansicht, dass das Unionsrecht einer Verwendung des Bio-Logos auf der Verpackung eines Arzneimittels entgegensteht. Sie beantragte daher vor den deutschen Gerichten, der Beklagten das Inverkehrbringen von Arzneitees auf pflanzlicher Basis, deren Verpackung Angaben über die ökologische/biologische Herkunft der Pflanzen enthält, zu untersagen.
Das mit der Sache befasste OLG Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG vor.
Die Gründe:
Arzneitees wie die vorliegenden, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, dürfen grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden. Als Arzneimittel fallen sie ausschließlich unter die Regelung der Europäischen Union über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
Die Verpackung von Arzneimitteln darf zwar bestimmte fakultative Informationen enthalten, sofern sie für den Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben. Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht.
Da die betreffenden Arzneimittel ohne Verschreibung erworben werden können, sind solche Informationen - auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind - dazu geeignet, den Patienten direkt zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen.
Die zuständige Behörde kann allerdings im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen feststellen, dass aus einer Produktion im ökologischen Landbau stammende heilend oder vorbeugend wirkende Stoffe sich günstig auf die therapeutischen Eigenschaften eines Arzneimittels auswirken. In einem solchen Fall kann die Behörde die betreffende Angabe auf der Verpackung des Arzneimittels billigen.
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EuGH PM Nr. 78 vom 26.6.2025
Das beklagte deutsche Unternehmen Salus, eine GmbH & Co. KG, vertreibt pflanzliche Arzneimittel, u.a. einen Salbei-Arzneitee. Auf der Verpackung dieses Arzneimittels (i.S.d. Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimitte) befindet sich das offizielle Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion. Die Beklagte beabsichtigt den Vertrieb weiterer Arzneitees mit diesem Logo.
Die klagende Wettbewerberin, die Astrid Twardy GmbH, ist der Ansicht, dass das Unionsrecht einer Verwendung des Bio-Logos auf der Verpackung eines Arzneimittels entgegensteht. Sie beantragte daher vor den deutschen Gerichten, der Beklagten das Inverkehrbringen von Arzneitees auf pflanzlicher Basis, deren Verpackung Angaben über die ökologische/biologische Herkunft der Pflanzen enthält, zu untersagen.
Das mit der Sache befasste OLG Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG vor.
Die Gründe:
Arzneitees wie die vorliegenden, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, dürfen grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden. Als Arzneimittel fallen sie ausschließlich unter die Regelung der Europäischen Union über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
Die Verpackung von Arzneimitteln darf zwar bestimmte fakultative Informationen enthalten, sofern sie für den Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben. Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht.
Da die betreffenden Arzneimittel ohne Verschreibung erworben werden können, sind solche Informationen - auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind - dazu geeignet, den Patienten direkt zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen.
Die zuständige Behörde kann allerdings im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen feststellen, dass aus einer Produktion im ökologischen Landbau stammende heilend oder vorbeugend wirkende Stoffe sich günstig auf die therapeutischen Eigenschaften eines Arzneimittels auswirken. In einem solchen Fall kann die Behörde die betreffende Angabe auf der Verpackung des Arzneimittels billigen.
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