25.08.2011

Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

Ein Zweckverband (hier: Wasser- und Abwasser) darf Erlasse von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte GmbH übertragen. Auch die Widerspruchsbehörden sind in der Regel nicht ermächtigt, anstelle des Zweckverbands erstmals eine inhaltliche Regelung zu treffen.

BVerwG 23.8.2010, 9 C 2.11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden mit Bescheiden unter dem Briefkopf des beklagten Wasser- und Abwasser-Zweckverbands zur Zahlung von Wasser- und Abwassergebühren herangezogen. Dieser verfügte zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Personal und hatte zuvor die Berechnung Gebühren sowie die Erstellung und Versendung der Bescheide einer privaten GmbH im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrags übertragen.

VG und OVG gaben den Klagen statt hoben die angefochtenen Bescheide auf. Zwar hätten die Bescheide formal den Beklagten als Aussteller ausgewiesen, allerdings seien sie inhaltlich von einer privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgungsgesellschaft erlassen worden. Dies widerspreche dem Thüringer Landesrecht, wonach die Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen der Gebührentatbestände in die hoheitliche Entscheidungskompetenz des Zweckverbandes falle.

Die Revision des Beklagten blieb vor dem BVerwG erfolglos.

Die Gründe:
Die Annahme der Vorinstanzen, es lägen zwar formal Abgabenbescheide vor, diese seien jedoch rechtswidrig, weil sie inhaltlich nicht von dem zuständigen Hoheitsträger verantwortet seien, verstieß nicht gegen Bundesrecht.

Die Feststellung ließ keine sachfremden Erwägungen erkennen und konnte das Recht auf kommunale Selbstverwaltung schon deshalb nicht verletzen, weil der Zweckverband nicht der Selbstverwaltungsgarantie des GG unterfällt. Da die Länder die Möglichkeit haben, durch Gesetz die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde einzuschränken, war es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Widerspruchsbehörde nicht für ermächtigt gehalten hatten, anstelle des Zweckverbands erstmals eine inhaltliche Regelung zu treffen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie den Volltext der Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 68 vom 18.8.2011
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