16.01.2014

Kein europäischer Markenschutz für Steiff-Knopf

Der Stofftierhersteller Steiff kann die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen.

EuG 16.1.2014, T-433/12 u.a.
Der Sachverhalt:
2010 meldete der klagende deutsche Stofftierhersteller Steiff beim beklagten Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) sog. "Positionsmarken" als Gemeinschaftsmarken an. Die Klägerin beanspruchte damit auf der Ebene der EU Schutz - im Sinne eines ausschließlichen Rechts - für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen.

Schutz wird weder für die bildlichen Darstellungen als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.

Das HABM wies die Anmeldungen der Klägerin zurück, da den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaubten es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der Waren - d.h., dass es sich um ein Stofftier von Steiff und nicht um ein Stofftier eines anderen Herstellers handele - zu erkennen. Die Klägerin focht diese Entscheidungen des HABM mit ihrer Klage an und machte geltend, das HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen.

Das EuG wies die Klagen ab.

Die Gründe:
Die Anmeldemarken weisen nicht das für die Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.

Die Anmeldemarken verschmelzen mit einem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere. Als "Positionsmarken" fügen sie sich nämlich zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere zusammen, da es sie ohne die feste Verbindung des Knopfes und des Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht gäbe. Außerdem handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente. Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Gerade das ist jedoch nicht der Fall.

Zum einen stellen Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung am Ohr, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verbrauchern als dekoratives oder auch (bzgl. der Anmeldemarke, die das Fähnchen einschließt) funktionales Element wahrgenommen werden wird, kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden.

Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb kann der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen. Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass Steiff der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt oder ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen mittels eines solchen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestigt.

Linkhinweis:

  • Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung T‑433/12 klicken Sie bitte hier.
  • Den Volltext der Entscheidung T‑434/12 finden Sie hier.
EuG PM Nr. 5 vom 16.1.2014
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