22.08.2023

Kein Geldautomat auf Gehweg

Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus muss von Bezirksämtern nicht erlaubt werden. Es besteht ein nachvollziehbares städtebauliches Interesse der Bezirksämter daran, es zu vermeiden, dass öffentliche Gehwege den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten.

VG Berlin v. 28.2.2023 - VG 1 K 342.18 u.a.
Der Sachverhalt:
Eine Gesellschaft, die ein bundesweites Geldautomatennetzwerk betreibt, hatte mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in einer belebten Straße im Prenzlauer Berg einen Mietvertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten abgeschlossen. Der Geldautomat wurde vor dem Haus errichtet, mit in den Boden eingelassenem Fundament.

Das Bezirksamt Pankow beanstandete die Aufstellung, die ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgt war. Die daraufhin von der Klägerin beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis lehnte das Bezirksamt ab. Es führte dafür denkmalschutzrechtliche und städtebauliche Belange sowie eine Beeinträchtigung von öffentlichen Leitungen an. Außerdem ordnete das Bezirksamt die sofortige Beseitigung des Geldautomaten an.

Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren berief sich die Klägerin vor Gericht u.a. darauf, dass die Nutzung einer geringen Fläche durch den Geldautomaten als rechtmäßiges Geschäft ohne Emissionen keine Sondernutzung sei, denkmalschutzrechtliche Belange aufgrund des ohnehin bunten Erscheinungsbilds der Straße nicht entgegenstünden und der Geldautomat der Bevölkerung diene.

Das VG wies die Klagen ab. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG gestellt werden.

Die Gründe:
Die Klägerin benötigt für die Aufstellung des Geldautomaten eine Sondernutzungserlaubnis, weil sie die öffentliche Straße allein zu kommerziellen, verkehrsfremden Zwecken benutzt, die nicht dem Gemeingebrauch unterfallen. Das Bezirksamt durfte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ablehnen, weil es sich zu Recht auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen berufen hat. Die betroffenen öffentlichen Interessen sind vom Bezirksamt zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten.

Es konnte offenbleiben, ob der Geldautomat der an dem Standort geltenden Erhaltungsverordnung und dem Denkmalschutz widerspricht. Es besteht ein nachvollziehbares städtebauliches Interesse des Bezirksamts daran, es zu vermeiden, dass öffentliche Gehwege den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten. Würde es die Aufstellung eines - offenbar sehr rentablen - Geldautomaten erlauben, müsste es dies auch bei anderen Betreibern tun.

Gegen die Aufstellung des Geldautomaten kann das Bezirksamt auch die Beeinträchtigung der in geringer Entfernung vom Geldautomaten verlaufenden Wasser- und Telefonleitungen anführen. Der für Aufgrabungsarbeiten notwendige Abstand von anderthalb Metern ist einzuhalten und hier nicht gegeben. Auf eine Entfernung des Geldautomaten im Notfall muss sich das Bezirksamt wegen der dadurch entstehenden Verzögerung nicht einlassen. Hinter den betroffenen öffentlichen Belangen muss das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, die zudem in naher Umgebung schon zwei Geldautomaten betreibt, zurückstehen.

Fehlt der Klägerin nach alldem für die Aufstellung des Geldautomaten die Sondernutzungserlaubnis und besteht auf eine solche auch kein Anspruch, so hat das Bezirksamt schließlich die Beseitigung des Geldautomaten zu Recht angeordnet.

VG Berlin PM Nr. 36 vom 22.8.2023
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