12.10.2026

Kein Gleichlauf der Kostenkomponenten: Preisänderungsklauseln des Fernwärmeversorgers unwirksam

Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht beliebig anpassen. Preisänderungsklauseln müssen sich zum einen an den eigenen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen an der Entwicklung auf dem Wärmemarkt. Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, müssen im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst ggü. seinem Lieferanten tragen muss. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam.

OLG Hamm v. 12.10.2026 - 2 VKl 1/23
Der Sachverhalt:
In dem Musterfeststellungsverfahren gegen E.ON Energy Solutions GmbH ging es um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln, mit denen die Beklagte den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis für Fernwärmelieferungen berechnet. Nach Auffassung des Klägers, dem Bundesverband der Verbraucherzentralen, sind solche Klauseln generell unwirksam, wenn die darin verwendeten Erdgas-Preisindizes (in den Formeln der Beklagten "G" und "GI" genannt) einen Anteil von 60% oder mehr an der Preisberechnung ausmachen. Das gesetzlich vorgeschriebene Marktelement (in der Formel der Beklagten "Z" genannt) werde dadurch nicht mehr angemessen berücksichtigt. Hilfsweise hat der Kläger zu drei bestimmten Versorgungsgebieten (Hamburg-Lohbrügge-Nord Erkrath-Hochdahl, Schwalbach-Limes) die Feststellung der Unwirksamkeit der dort jeweils verwendeten Preisanpassungsklauseln begehrt.

Die Beklagte verwendet ggü. Verbrauchern für die Lieferung von Fernwärme zur Berechnung des Fernwärmearbeitspreises folgende Formel mit je nach Versorgungsgebiet unterschiedlicher Gewichtung der genutzten Indizes: APG = APG0 * (a * G/G0 + b * GI/GI0 + c * Z/Z0)

Im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord, in dem die Beklagte bis zum 31.12. 2025 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,5 (50%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,3 (30%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl, in dem die Beklagte bis zum 31.12.2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,4 (40%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes, in dem die Beklagte ebenfalls bis zum 31.12.2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,35 (35%) und der Faktor Z mit 0,25 (25%) gewichtet.

Das OLG hat eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit der Klauseln abgelehnt. Es hat allerdings bezogen auf die drei vorgenannten Versorgungsgebiete (Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes) festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen von Fernwärmelieferverträgen ggü. ihren Kunden die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der genannten Preisgleitklauseln zu erhöhen.

Die Gründe:
Für die drei betroffenen Versorgungsgebiete liegen zwei maßgebliche Mängel der Klauseln vor: Die Beklagte hatte den Anforderungen des BGH an einen sog. Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht genügt. Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht beliebig anpassen. Preisänderungsklauseln müssen sich zum einen an den eigenen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen an der Entwicklung auf dem Wärmemarkt. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst ggü. seinem Lieferanten tragen muss. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam. So lag es hier: Ggü. ihren Kunden erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis prozentual, ihr eigener Einkaufspreis stieg dagegen nur um einen festen Betrag. Dadurch konnte der Kundenpreis stärker steigen als die tatsächlichen Kosten der Beklagten. Einwendungen der Beklagten gegen diese Einschätzung greifen nicht durch.

Des Weiteren haben die von der Beklagten in den drei Versorgungsgebieten verwendeten Preisanpassungsklauseln die in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV geforderte angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht eingehalten. Denn grundsätzlich ist eine gleichrangige Berücksichtigung von Kostenelement (G und GI) und Marktelement (Z) zu fordern. Einen plausiblen Grund dafür, warum sie in diesen Versorgungsgebieten eine andere Gewichtung vornehmen darf, hat die Beklagte nicht angegeben.

Für das Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord kam ein Verstoß der Beklagten gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot hinzu. Die Beklagte hat ggü. ihrem Lieferanten eine Abrechnung gekoppelt an den Gaspreis akzeptiert und dies entsprechend an ihre Endkunden weitergegeben, obwohl der Lieferant die Fernwärme überwiegend mit in der Regel günstigeren Hackschnitzeln (aus Holz) erzeugte.

Eine allgemeine Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln ist jedoch nicht festzustellen. Mit dem Hauptfeststellungsziel hatte der Kläger "im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen" die Feststellung begehrt, dass eine von der Beklagten verwendete Arbeitspreis-Änderungsklausel generell unwirksam sei, wenn den Indizes G und GI ein Anteil von insgesamt 60% und mehr zukommt. Dieser Antrag war abzuweisen, da die hierdurch aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist. Es fehlt an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln können vielmehr nur mit der notwendigen "Breitenwirkung" getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen.

Ferner war die Klage abzuweisen, soweit der Kläger Details zur Verjährung der Ansprüche festgestellt wissen wollte. Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf das Wissen an, dass eine Preisänderungsklauseln unwirksam ist.

Relevante Normen:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.


Mehr zum Thema:

Beratermodul Zeitschriften Wirtschaftsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
 
Justiz NRW PM vom 12.10.2026