Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für Baumarktkette
BGH v. 17.9.2026 - I ZB 58/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberhin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sog. verkehrsdurchgesetzte Marke.
Die Antragstellerinnen beantragten die Löschung der Marke. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Das DPMA gab den Löschungsanträgen statt.
Das BPatG wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das BPatG hat zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis ihrer fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Der angesprochene Verkehr ist nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden. Das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ist auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden.
Das BPatG hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Marke im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Jahr 2010 nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Aus dem im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahr 2012 ergibt sich ein - für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichender - Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 % in der Gesamtbevölkerung. Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln zählt die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann. Auch in der Gesamtschau mit den von der Markeninhaberin vorgetragenen Umständen zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung ist die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gerechtfertigt.
Das BPatG hat weiter zu Recht angenommen, dass auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, das zu einem Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung gelangt, reicht zum Beweis nicht aus. Die Antragstellerinnen haben gegenbeweislich ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2021 vorgelegt, das zu einem Zuordnungsgrad von 30 % gelangt. Das BPatG hat es ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen ist. Es hat ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Januar 2025 durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt werden. Das BPatG musste auch nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen.
Mehr zum Thema:
Beratermodul WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BGH PM Nr. 170 vom 17.9.2026
Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberhin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sog. verkehrsdurchgesetzte Marke.
Die Antragstellerinnen beantragten die Löschung der Marke. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Das DPMA gab den Löschungsanträgen statt.
Das BPatG wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das BPatG hat zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis ihrer fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Der angesprochene Verkehr ist nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden. Das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ist auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden.
Das BPatG hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Marke im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Jahr 2010 nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Aus dem im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahr 2012 ergibt sich ein - für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichender - Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 % in der Gesamtbevölkerung. Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln zählt die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann. Auch in der Gesamtschau mit den von der Markeninhaberin vorgetragenen Umständen zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung ist die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gerechtfertigt.
Das BPatG hat weiter zu Recht angenommen, dass auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, das zu einem Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung gelangt, reicht zum Beweis nicht aus. Die Antragstellerinnen haben gegenbeweislich ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2021 vorgelegt, das zu einem Zuordnungsgrad von 30 % gelangt. Das BPatG hat es ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen ist. Es hat ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Januar 2025 durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt werden. Das BPatG musste auch nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen.
Beratermodul WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.