Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter SPORT gegen Verpackung von Mannheimer Haferriegel
LG Stuttgart v. 13.1.2026 - 17 O 192/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht vorliegend markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend. Sie ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade "Ritter SPORT" verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet. Die Beklagte stellt u.a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. "clean food"). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel "MONNEMer QUADRAT" in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.
Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen.
Das LG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des "Gesunden") als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.
Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird.
Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan "Quadratisch. Kokos. Klar." an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist.
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LG Stuttgart PM vom 13.1.2026
Die Klägerin macht vorliegend markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend. Sie ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade "Ritter SPORT" verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet. Die Beklagte stellt u.a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. "clean food"). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel "MONNEMer QUADRAT" in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.
Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen.
Das LG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des "Gesunden") als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.
Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird.
Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan "Quadratisch. Kokos. Klar." an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist.
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