28.11.2013

Kein Schadensersatz für Solar-Millenium-Anleger

Das OLG Nürnberg hat die Schadensersatzklage mehrerer Anleger, die im Jahr 2009 eine Unternehmensanleihe der Solar Millennium AG gezeichnet hatten, als unbegründet abgewiesen. Die Anleger hatten gerügt, im damaligen Emissionsprospekt nicht genügend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, und machten hierfür vier Führungskräfte des Konzerns verantwortlich.

OLG Nürnberg 20.11.2013, 6 U 644/13
Der Sachverhalt:
Die klagenden Anleger zeichneten im Jahr 2009 in unterschiedlicher Höhe Inhaberschuldverschreibungen des Unternehmens Solar Millennium AG. Die vier Beklagten waren zu der Zeit in führender Position im Konzern tätig. Anfang 2012 wurde über das Vermögen der Solar Millennium AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Kläger machten daraufhin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie sind der Ansicht, im damaligen Emissionsprospekt, auf dessen Grundlage sie die Anleihe gezeichnet hatten, nicht genügend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein. Es sei darin ein allzu positives Bild von der wirtschaftlichen Lage des Konzerns gezeichnet worden. Insbes. seien die Risiken der Anleihe nicht mit der gebotenen Klarheit deutlich gemacht worden.

Das LG gab der Klage im Hinblick auf drei Beklagte statt und verurteilte diese zu Schadensersatzzahlungen in einer Gesamthöhe von 53.000 €. Die Klage gegen den vierten Beklagten, ein früheres stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied, wies das LG ab. Auf die Berufung der (verurteilten) Beklagten wies das OLG die Klagen ab. Die Revision wurde nicht zugelassen; allerdings können die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Der Emissionsprospekt wies die von den Klägern gerügten Defizite nicht auf; jedenfalls nicht im Hinblick auf den maßgebenden Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung im Jahr 2009. Der Prospekt stellte die Aussichten des Konzerns zwar optimistisch dar, aber er verschwieg das schwierige Umfeld, in dem sich das Unternehmen zu behaupten hatte, keineswegs.

Darüber hinaus enthielt er eine Fülle von Risikohinweisen bis hin zu der Warnung, dass es bei ungünstigem Geschäftsverlauf sogar zum Totalverlust der Geldanlage kommen könne. Die Risikohinweise waren auch keineswegs versteckt, sondern für einen sorgfältigen Leser des Prospekts erkennbar.

OLG Nürnberg PM Nr. 16 vom 28.11.2013
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