21.04.2016

Kein urheberrechtlicher Schutz für "Wenn das Haus nasse Füße hat"

Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" ist nicht als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Es fehlt insoweit an der erforderlichen sog. "Schöpfungshöhe".

OLG Hamm 8.4.2016, 6 U 120/15
Der Sachverhalt:
Hintergrund des Verfahrens ist die Frage, ob dem Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" urheberrechtlicher Schutz zukommt. Ein Autor des klagenden Verlags reklamiert die Zeile für sich und verwandte sie als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung. Er begehrt Unterlassung von der beklagten Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte. Der Kläger ist der Ansicht, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen "Schöpfungsprozesses" sei.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" ist nicht als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Es fehlt insoweit an der erforderlichen sog. "Schöpfungshöhe". Die Argumentation des Kläger, der im Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand sei Produkt eines geistigen "Schöpfungsprozesses", überzeugt nicht.

Von einer persönlichen geistigen Schöpfung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text ist, desto höhere Anforderungen sind an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weist aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er ist daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, das vom LG München im Jahr 2011 aufgrund seiner "Wortakrobatik" als schutzfähig angesehen worden ist.

Der Ausdruck hat auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasst, handelt es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehnt sich der Untertitel an das auf der Website "Wikiquote" veröffentlichte Sprichwort "Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen" an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und "nassen Füßen" hergestellt wird.

OLG Hamm PM vom 20.4.2016
Zurück